Entscheidungsstichwort (Thema)

Wertminderung eines Grundstücks als Werbungskosten bei VuV

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Die Wertminderung eines verpachteten Grundstücks, welche das Grundstück dadurch erleidet, dass durch Nutzungsvertrag auf dem Grundstück gegen Entgelt Verkippungsmaßnahmen durchgeführt werden dürfen, führt zu Werbungskosten aus VuV.

2) Die Höhe der als Werbungskosten zu berücksichtigenden Wertminderung ergibt sich aus der Differenz zwischen dem gemeinen Wert des Grund und Bodens vor der Verkippung und dem gemeinen Wert nach der Verkippung.

 

Normenkette

EStG §§ 9, 21

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die aufgrund einer Verkippungsmaßnahme eingetretene Wertminderung des Grund und Bodens steuermindernd zu berücksichtigen ist.

Die Kläger wurden für das Streitjahr 2005 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Darüber hinaus erzielten die Kläger Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung.

Die erklärten Einkünfte des Klägers aus Vermietung und Verpachtung beinhalteten unter anderem eine Entschädigung für eine Verkippungsmaßnahme in Höhe von 150.000 EUR. Diese Entschädigung betraf das Grundstück des Klägers in A., Gemarkung B., Bl. 0151, Flur 1, Flurstück 2. Das Grundstück ist 89.467 qm groß und Teil eines Areals, das ursprünglich von den Eheleuten C und C1, den Eltern des Klägers, im Jahr 1978 erworben wurde. Der (anteilige) Kaufpreis für dieses Grundstück betrug damals unstreitig 478.648 DM (89.467 qm x 5,35 DM). Das gesamte Areal ist im Jahre 1995 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Kläger übergegangen. Das Grundstück war zu keiner Zeit Teil des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens des Klägers. Es wurde durchgehend in dessen Privatvermögen gehalten und für landwirtschaftliche Zwecke an Dritte vermietet bzw. verpachtet.

Der Kläger hatte im November 1997 mit der D. GmbH & Co KG, die einen Straßenbaubetrieb unterhält, einen „Nutzungsvertrag” über das o.g. Grundstück geschlossen. Dieser Vertrag berechtigte die D. GmbH & Co KG das Grundstück des Klägers als Erddeponie zu nutzen und hierauf Verkippungsmaßnahmen durchzuführen. Nach Fertigstellung der erforderlichen Rekultivierungsarbeiten sollte das Grundstück wieder der landwirtschaftliche Nutzung zur Verfügung stehen (§ 9 des Nutzungsvertrages). Wegen der weiteren Einzelheiten der Vereinbarungen wird auf den Inhalt des Nutzungsvertrages verwiesen (Bl. 215 ff der FG-Akten).

Im Streitjahr 2005 endete die Nutzung des Grundstücks durch die D. GmbH & Co KG. Der Kläger erhielt aus dem Pachtvertrag eine Vergütung in Höhe von 150.000 EUR ausbezahlt. Die D GmbH & Co KG schloss im Jahr 2005 die ihr obliegenden Rekultivierungsmaßnahmen ab und gab das Grundstück im Anschluss an die Abnahme durch die Kreisverwaltung des E-Kreises (29.9.2005) an den Kläger zurück.

Am 1.11.2005 schloss der Kläger mit Herrn F einen „Pachtvertrag für landwirtschaftliche Einzelgrundstücke” über die landwirtschaftliche Nutzfläche des Grundstücks. Die Pachtzeit begann am 11.11.2005 und sollte am 10.11.2014 enden. Als Pachtpreis wurde ein Betrag in Höhe von 750 EUR jährlich vereinbart. In § 3 des Pachtvertrages heißt es hierzu ergänzend:

„Der Pachtpreis berücksichtigt die mindere Bodenqualität, hervorgerufen durch die Nutzung der Fläche als Erddeponie. Der Pächter hat keinen weiteren Anspruch auf Ausgleichszahlung durch Mindererträge, die durch die Nutzung als Erddeponie hervorgerufen wurden.”

Vor dem Abschluss des Nutzungsvertrages mit der D GmbH & Co KG waren mit Vertrag vom 1.2.1991 bis zum 31.12.1996 3,105 ha Grünfläche des in Frage stehenden Grundstücks zu einem Pachtpreis von umgerechnet 136,72 EUR pro ha jährlich (insges. 424,51 EUR) an Herrn G und Sohn verpachtet (Bl. 247 f der FG-Akten).

Nach dem Vortrag der Kläger sei vor der Nutzungsüberlassung des Grundstücks an die D. GmbH & Co KG auch die über 3,105 ha hinausgehende Fläche des Grundstücks verpachtet worden. Pächter sei ein Herr H gewesen. Der entsprechende Pachtvertrag sei mündlich abgeschlossen worden. Die Kläger legten insoweit eine Bestätigung des Herrn H., I., A. vom 14.8.2003 vor (Bl. 273 der FG-Akten), wonach in den Jahren 1995 bis 2001 ca. 3 ha Ackerland für einen Betrag in Höhe von 1288,46 DM jährlich gepachtet worden seien.

Der Beklagte berücksichtigte in dem Einkommensteuerbescheid 2005 vom 11.7.2007 das Nutzungsentgelt für die Verkippungsmaßnahme erklärungsgemäß in Höhe von 150.000 EUR bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Die Kläger legten hiergegen Einspruch ein und beantragten unter Hinweis auf ein Gutachten des Landwirtschaftlichen Sachverständigen J vom 26.7.2007 (Anlage zur FG-Akte) eine durch die Verkippungsmaßnahme entstandene Wertminderung des Grund und Bodens in Höhe von 47.672,69 EUR steuermindernd zu berücksichtigen. Sie vertraten die Auffassung, dass die Nutzungsentschädigung in Höhe des Wertverlustes nicht steuerbare Schadenersatzleistungen darstellten.

Im Laufe des Einspruchsverfahrens...

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