rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Höhe der Afa für Herstellungskosten bei Pächterein- und -umbauten richtet sich nach der AfA für das Gebäude

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Herstellungskosten für Pächterein- und -umbauten können nicht aufgrund des entschädigungslosen Übergehens auf den Verpächter nach Ablauf der Pachtzeit abweichend von den für diese Gebäude maßgebenden Afa-Sätzen nach der mutmaßliche Dauer des Nutzungsverhältnisses abgesetzt werden.

2. Die Vorschrift des § 7 Abs. 4 S. 2 EStG stellt ausdrücklich auf die (voraussichtliche) tatsächliche Nutzungsdauer des Gebäudes und nicht auf eine davon ggf. abweichende kürzere Dauer des Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnisses ab.

 

Normenkette

EStG § 7 Abs. 4 S. 1, § 7 Ab S. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 19.06.2015; Aktenzeichen III B 2/14)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Absetzung für Abnutzung (Afa) für Herstellungskosten bei Pächterein- und -umbauten.

Die Klägerin erzielte in den Streitjahren u.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus einer am 1. Juni 2003 eröffneten Pension mit Gaststättenbetrieb. Sie ermittelte ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) und wurde zunächst erklärungsgemäß veranlagt, zur Einkommensteuer 2003 und zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31. Dezember 2003 mit Bescheiden vom 15. August 2005, zur Einkommensteuer 2004 und zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31. Dezember 2004 mit Bescheiden vom 10. Juli 2006.

Im Zeitraum vom 30. November 2006 bis 22. März 2007 führte der Beklagte eine Betriebsprüfung u.a. über Einkommensteuer sowie Gewerbesteuermessbetrag 2002 bis 2004 bei der Klägerin durch (Bp-Bericht vom 23. Mai 2007). Dabei wurde folgender Sachverhalt festgestellt:

Im Jahr 2001 erwarb die Tochter der Klägerin ein mit einem sanierungsbedürftigen Wohngebäude (Gutshaus) bebautes Grundstück, auf dem u.a. eine Pension entstehen sollte.

Mit Pachtvertrag zwischen der Klägerin und deren Tochter vom 22. November 2002 wurde das Gebäude nebst Freiflächen an die Klägerin verpachtet. Der Pachtvertrag begann am 23. November 2002 und sollte mit Ablauf des 31. Dezember 2014 enden. Vereinbart war weiter, dass mit Vertragsablauf alle Pächtereinbauten entschädigungslos auf den Verpächter übergehen. Der Pachtzins sollte monatlich 400 EUR betragen und war erstmals ab dem Monat der Betriebseröffnung zu zahlen.

Die Klägerin trug vollumfänglich die Herstellungskosten im Jahr 2003 i.H.v. 296.251 EUR sowie nachträgliche Herstellungskosten im Jahr 2004 i.H.v. 65.996,20 EUR, wobei das Landesförderinstitut im Jahr 2003 48.500,63 EUR und im Jahr 2004 159.099,37 EUR an Zuschüssen gewährte. Im Obergeschoss des Gebäudes entstanden vier Ferienwohnungen sowie acht Gästezimmer. Im Keller entstand ein Saunaraum und im Erdgeschoss entstanden ein Frühstücksraum, ein Festsaal, eine Küche und ein Billardzimmer.

Die Herstellungskosten erfasste die Klägerin in ihrem Anlagevermögen und schrieb diese ab, im Jahr 2003 i.H.v. 20.646,21 EUR und im Jahr 2004 i.H.v. 12.182,83 EUR.

Mit weiterer Vereinbarung vom 15. Mai 2004 vereinbarten die Klägerin und deren Tochter, dass sich die Pachtdauer um weitere fünf Jahre bis zum 31. Dezember 2019 verlängert und dass alle Pächterum- und -einbauten entsprechend vorhandener Restwerte gegen Entgelt dann an den Verpächter übergehen. Vereinbart war weiter, dass die Betriebseröffnung im Juli 2004 erfolgte und für die ersten fünf Jahre nach Betriebseröffnung keine Pacht zu zahlen ist.

Der Prüfer gelangte zu der Auffassung, dass es sich bei der von der Klägerin durchgeführten Komplettsanierung des Gutshauses „B.” um sog. Mieterum- und -einbauten handle, die nach den Grundsätzen der Gebäudeabschreibung abzuschreiben seien, nicht aber wie bisher nach der tatsächlichen (kürzeren) Mietdauer (Tz. 13 des Berichts sowie Prüfungsvermerk 1).

Folgende Werte wurden ermittelt:

Wert zum 31.12.2002

0,00 EUR

Herstellungskosten

296.251,00 EUR

Afa 3 v.H. = 8.887,53 EUR × 7/12 =

5.184,39 EUR

Minderung um Zuschuss

48.500 EUR

Wert zum 31.12.2003

242.566,61 EUR

Nachträgliche HK

65.996,20 EUR

Minderung um Zuschuss

159.099,37

Afa 3 v.H. 154.547,63 EUR

4.639,43 EUR

Wert zum 31.12.2004

144.824,01 EUR

Der Beklagte folgte dem und erließ am 14. Juni 2007, einem Donnerstag, entsprechend geänderte Bescheide. Am 18. Juli 2007 legte die Klägerin gegen die Bescheide Einsprüche ein, welche der Beklagte mit Einspruchsentscheidungen vom 29. Februar 2008 zurückwies.

Wegen Einkommensteuer 2003 und 2004 wurde am 31. März 2008 Klage erhoben und wegen gesonderter Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2003 und den 31. Dezember 2004 wurde am 1. April 2008 (Eingang im Finanzamt, 3. April 2008 Eingang im Finanzgericht) Klage erhoben.

Die Klägerin meint, aufgrund der zeitlichen Beschränkung des zwischen der Klägerin und deren Tochter abgeschlossenen Pachtvertrags sei ...

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