rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Neuer zehnjähriger Erdienenszeitraum bei Neuzusage einer Hinterbliebenenzusage der GmbH an namentlich benannte Ehefrau des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers, Tod der Ehefrau und Einsetzung der neuen Lebensgefährtin als neue Begünstigte der Hinterbliebenenversorgung. keine Anwendung von § 6a Abs. 4 S. 2 EStG bei durch geänderte Berechnungsgrundlagen entstehendem Minderungsbetrag

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der regelmäßige Erdienenszeitraum für Versorgungszusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer beträgt zehn Jahre; das gilt nicht nur für erstmalig erteilte Pensionszusagen, sondern in gleicher Weise auch für spätere Zusagen, durch die die zunächst zugesagte Pension erhöht wird.

2. Hat eine GmbH der namentlich benannten Ehefrau des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt und verstirbt die begünstigte Ehefrau vor Eintritt des Versorgungsfalls, so entfällt die Zusage der Hinterbliebenenversorgung ersatzlos. Wird die Zusage später dahin „ergänzt”, dass nunmehr die neue Lebensgefährtin des Gesellschafter-Geschäftsführers zu unveränderten inhaltlichen und betraglichen Konditionen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente haben soll, so ist das steuerlich nicht als eine den geänderten Verhältnissen angepasste Wiederherstellung der bisherigen Zusage, sondern als Neuzusage zu werten, die bei Nichteinhaltung des zehnjährigen Erdienenszeitraums zum Zeitpunkt der Neuzusage zu einer vGA führt.

3. § 6a Abs. 4 S. 2 EStG soll lediglich verhindern, dass sich ein Zuführungsmehrbetrag, der sich aus der erstmaligen Anwendung einer geänderten biometrischen Rechnungsgrundlage ergibt, in geballter Form im ersten Jahr der geänderten Bewertung auswirkt, und ist daher nicht anwendbar, wenn durch geänderte Berechnungsgrundlagen im Streitjahr kein Zuführungsmehr-, sondern im Gegenteil ein Zuführungsminderbetrag entsteht.

 

Normenkette

EStG § 6a Abs. 1, 4 S. 2; KStG § 8 Abs. 3 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.11.2013; Aktenzeichen I R 17/13)

BFH (Urteil vom 27.11.2013; Aktenzeichen I R 17/13)

 

Tenor

Die Bescheide für 2005 über Körperschaftsteuer und den Gewerbesteuermessbetrag werden abgeändert. Dem Beklagten wird aufgegeben, die geänderten Steuerfestsetzungen nach Maßgabe der Urteilsgründe zu errechnen, ferner der Klägerin das Ergebnis dieser Berechnungen unverzüglich mitzuteilen und die Bescheide mit dem geänderten Inhalt nach Rechtskraft dieses Urteils neu bekanntzugeben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden zu 90 % der Klägerin und zu 10 % dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit von Rückstellungen für eine dem Alleingesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin zugesagte Witwenpension.

Die im November 1986 errichtete Klägerin ist im Bauhauptgewerbe tätig. Alleiniger Gesellschafter und von Beginn an einziger Geschäftsführer der Klägerin ist der am 24. April 1943 geborene Herr B.. Nach den Regelungen des am 26. November 1986 abgeschlossenen und zum 01. Januar 1994 neu gefassten Arbeitsvertrages war das Arbeitsverhältnis mit B. als Geschäftsführer auf unbestimmte Zeit abgeschlossen; die Kündigungsfrist betrug für beide Vertragsparteien sechs Monate zum Ende des Kalenderjahres.

Am 01. Dezember 1989 erteilte die Klägerin ihrem Geschäftsführer eine Pensionszusage; danach sollte B. bei seinem Ausscheiden aus den Diensten der Klägerin nach seinem vollendeten 65. Lebensjahr eine monatliche Pension in Höhe von 4.500 DM erhalten. Bei einem Ausscheiden in den Ruhestand nach Vollendung des 60. Lebensjahres sollte B. die betriebliche Altersrente bereits von diesem Zeitpunkt an – in gekürzter Höhe – verlangen können. Bestandteil der Zusage war unter deren Nr. 3 ferner eine Hinterbliebenenversorgung für die damalige Ehefrau des B., die am 08. Januar 1946 geborene Frau C., über eine monatliche Pension von 3.600 DM, zahlbar längstens bis zu einer Wiederverheiratung. Die Zusage auf Hinterbliebenenrente sollte im Fall einer rechtskräftigen Scheidung der Ehe erlöschen.

C. verstarb am 06. November 1997. In der Folgezeit begründete B. mit der am 28. März 1951 geborenen Frau D. eine Lebensgemeinschaft. Am 23. Juni 1999 erklärte die Klägerin in einer „Ergänzung zur Pensionszusage”, der Vertrag vom 01. Dezember 1989 werde in seiner Nr. 3 insoweit „geändert”, als nunmehr eine Hinterbliebenenrente zugunsten von D. zugesagt werde. Inhaltlich und betraglich entsprach diese Zusage derjenigen, die zuvor zugunsten von C. gegolten hatte.

B. und D. heirateten am 16. Juni 2000; die Ehe besteht bis heute fort.

Nach Durchführung einer die Jahre 2003 bis 2005 (Streitjahre) umfassenden B...

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