Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechnungen über nicht erbrachte Leistungen berechtigen weder zum Betriebsausgaben- noch zum Vorsteuerabzug

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Betriebsausgaben liegen nicht vor, wenn abgerechnete Leistungen ganz oder teilweise nicht erbracht worden sind.

2. Es gibt kein Korrespondenzprinzip, wonach die Besteuerung beim Empfänger der Zahlung mit derjenigen beim Zahlenden übereinstimmen muss, vielmehr ist die Besteuerung bei jedem Beteiligten gesondert zu prüfen.

3. Eine tatsächlich nicht erbrachte Leistung berechtigt den Rechnungsempfänger nicht zum Vorsteuerabzug.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.11.2015; Aktenzeichen X R 3/14)

BFH (Urteil vom 17.11.2015; Aktenzeichen X R 3/14)

BFH (Beschluss vom 13.10.2014; Aktenzeichen V B 19/14)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

 

Tatbestand

Der Kläger erzielte in den Streitjahren im Wesentlichen gewerbliche Einkünfte als Versicherungsvertreter sowie aus einer Unternehmensberatung. Während einer Betriebsprüfung gelangte der Prüfer zu dem Ergebnis, dass der Kläger in den Jahren 2003-2005 Betriebsausgaben und Vorsteuerbeträge aus Scheinrechnungen für Schulungsleistungen von beauftragten Subunternehmern abgezogen habe. In den Prüfungsberichten vom 26.5.2009 (zum einen zur Steuernummer … und zum anderen zur Steuernummer … betreffend die Gewerbesteuer für die Unternehmensberatung) nahm der Prüfer eine Erhöhung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb und des Gewerbesteuermessbetrags sowie eine Kürzung des Vorsteuerabzugs vor. Der Beklagte folgte der Auffassung des Prüfers und erließ am 15.7.2009 geänderte Steuerbescheide.

Mit zwei Einspruchsentscheidungen vom 16.12.2010, auf die Bezug genommen wird (Bl. 161 ff. der Akte des Hauptsacheverfahrens 5 K 5015/11), wies der Beklagte die Einsprüche des Klägers als unbegründet zurück. Er führte aus, dass die angeblich von dem Kläger beauftragte B. GmbH weder im Handelsregister eingetragen noch beim Finanzamt C. steuerlich geführt worden sei. Unter der von dem Kläger angegebenen Handelsregisternummer … sei lediglich eine D. GmbH eingetragen. Gegenstand dieses Unternehmens sei der Roh- und Ausbau im Rahmen des Maurer- und Betonbauerhandwerks. Die weiteren Subunternehmer E. GmbH und F. Schulungsunternehmen hätten keine geschäftliche Tätigkeit ausgeübt und bei den zuständigen Finanzämtern keine Einnahmen erklärt. Unterlagen, aus denen hervorgehe, dass die beauftragten Subunternehmer die abgerechneten Leistungen tatsächlich erbracht hätten, habe der Kläger trotz Aufforderung nicht vorgelegt.

Der Kläger trägt zur Begründung seiner Klage vor, dass er die Schulungen nicht selbst durchgeführt, sondern hierfür selbstständige Trainer beauftragt habe. Diese hätten ihm gegenüber die Durchführung der Schulung nachweisen müssen. Da die Kunden für die Durchführung der Schulungen Förderzuschüsse erhalten hätten, seien die Unterlagen zur Prüfung bei der G.-bank H. eingereicht worden. Aus den Fördermitteln hätten die geförderten Unternehmen seine, des Klägers, Rechnung gezahlt. Er, der Kläger, habe dann wiederum die an ihn gerichteten Rechnungen der Schulungsunternehmen beglichen. Seine, des Klägers, Aufgabe habe lediglich darin bestanden, die entsprechenden Anträge zu stellen und die Trainer zu beauftragen.

Die geförderten Unternehmer und ihre Mitarbeiter hätten die ordnungsgemäße Durchführung der Schulungen auf den vorgeschriebenen Formularen der G.-bank H. bescheinigt. Die an der Schulung teilnehmenden Arbeitnehmer seien in einer Teilnehmerliste namentlich aufzuführen gewesen. In Stundennachweisen hätten sie die erhaltenen Schulungen schriftlich bestätigen müssen. Der betreffende Unternehmer habe dies nochmals quittiert. Beanstandungen habe es keine gegeben, andernfalls wären die Fördergelder nicht ausgezahlt worden.

Die I. GmbH sei durch den Geschäftsführer J. aufgetreten. Sie sei unter der Nummer … im Handelsregister eingetragen. Es handele sich um eine GmbH in Gründung. Der im Handelsregister eingetragene Unternehmensgegenstand sei für die zivil- und steuerrechtliche Beurteilung unerheblich. Er, der Kläger, habe keine Veranlassung gehabt, eine Überprüfung des Handelsregisters vorzunehmen.

Das F. Schulungsunternehmen sei durch Herrn K. vertreten worden. Er, der Kläger, habe die Rechnungen des Schulungsunternehmens in bar bezahlt. Die Tätigkeit des Herrn K. sei beim Gewerbeamt angemeldet gewesen. Das Finanzamt L. habe auf Nachfrage des Beklagten keine Bedenken gegen die geltend gemachten Vorsteuerbeträge gehabt. Das Finanzamt L… habe lediglich wegen der Insolvenz des Rechnungsausstellers auf die Steuerfestsetzung verzichtet. Warum es sich insofern um ein Scheinunternehmen handeln solle, sei nicht nachvollziehbar.

Die Rechnungen der E. GmbH habe er, der Kläger, durch Banküberweisungen auf das Konto der Gesellschaft beglichen. Die E. GmbH sei bei den Finanzbehörden geführt worden. Das Finanzamt C. habe mitgeteilt, dass das Unternehmen intern veranlag...

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