rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerliche Anerkennung der Umsatztantiemen für zwei Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH bei Ausschluss der Gefahr der Gewinnabsaugung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Sind zwei Gesellschafter-Geschäftsführer jeweils für den Gesamtbetrieb der GmbH verantwortlich, ist grundsätzlich eine Gewinntantieme der steuerlich angemessen Weg für eine leistungsbezogene Vergütung, und begründen Umsatzbeteiligungen regelmäßig eine vGA.

2. Es liegt jedoch ein Ausnahmefall vor, der zur steuerlichen Anerkennung einer Umsatztantieme führt, wenn im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls keine Gefahr einer Gewinnabsaugung besteht und wenn die Geschäftsführervergütung insgesamt angemessen ist.

3. Hiervon ist auszugehen, wenn der Prozentsatz der Umsatztantieme gering ist (hier: 0,5 % pro Gesellschafter-Geschäftsführer), der Umsatz und der verbleibende Restgewinn aus den Umsatz- bzw. Gewinndaten der beiden Vorjahre zuverlässig prognostiziert werden können, wenn durch eine Kombination von niedrigen Grundgehältern, niedrigen Umsatztantiemen von jeweils 0,5 % mit einer dem Prozentsatz nach höheren Gewinntantieme von jeweils 7 % dafür gesorgt ist, dass die Geschäftsführer kein Interesse an einem wirtschaftlich nachteiligen „Hochpushen” der Umsätze ohne gleichzeitige Ertragsteigerung haben, weil in diesem Fall den Geschäftsführern der Vorteil aus der 7 %igen Gewinntantieme verloren geht, und wenn schließlich auch die positive Gewinnentwicklung der GmbH in den Streit- und auch den Folgejahren belegt, dass es durch die gewählte Vergütungsgestaltung tatsächlich nicht zu einer Gewinnabsaugung gekommen ist.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2

 

Tenor

Die geänderten Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag für 2005 und 2006 und über Körperschaftsteuer 2005, jeweils vom 01. Februar 2011, sowie über Körperschaftsteuer 2006 vom 13. Februar 2012 und die Einspruchsentscheidungen vom 16. Mai 2012 werden dahingehend geändert, dass der Ansatz verdeckter Gewinnausschüttung in Höhe von EUR 7.462,50 für 2005 und in Höhe von EUR 48.561,33 für 2006 unterbleibt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Beschluss:

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob eine Umsatztantieme für die Gesellschafter-Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln ist.

Die Klägerin ist eine GmbH, die am 30. Januar 2004 unter der Firma „B. GmbH” gegründet wurde. Mit Vertrag vom 26. Februar 2004 erwarb die Klägerin im Rahmen einer sog. übertragenden Sanierung das gesamte Anlagevermögen, die Namensrechte und die Aufträge der insolventen C. GmbH i.L. Am 29. November 2006 änderte die Klägerin ihre Firma in „A. GmbH”. Ihr Unternehmensgegenstand ist die Munitionsbergung und Kampfmittelberäumung.

Alleiniger Gesellschafter der Klägerin von der Gründung bis zum 30. September 2005 war zunächst Herr D.. Ab dem 30. August 2004 war Herr D. nur noch mit 62,8 % beteiligt, während Herr E. eine Beteiligung von 37,2 % hielt. Zum 01. Oktober 2005 übertrug Herr D. Geschäftsanteile im Umfang von 25,2 % auf Herrn F.; die Beteiligung des Herrn D. minderte sich hierdurch von 62,8 % auf 37,6 %. Die Beteiligung des Herrn E. blieb unverändert bei 37,2 %. Zum 20. Oktober 2006 veräußerte Herr F. seine Beteiligung an Herrn G., so dass Herr D. mit 37,6 %, Herr E. mit 37,2 % und Herr G. mit 25,2 % beteiligt waren.

Alleiniger Geschäftsführer der Klägerin war zunächst Herr D., der aber erst ab dem Streitjahr 2005 ein Gehalt erhielt. Vom 01. März 2004 bis zum 31. Oktober 2004 war zudem auch Herr H. Geschäftsführer, der aber keine Beteiligung an der Klägerin hielt, jedoch neben seinem monatlichen Grundgehalt von EUR 3.000,– eine monatliche Umsatzzulage von 0,5 % des monatlichen Umsatzes erhielt. Seit dem 01. Dezember 2004 bis zum 26. Oktober 2006 war auch Herr F. Geschäftsführer, dessen Gesellschafterstellung aber nur vom 01. Oktober 2005 bis zum 20. Oktober 2006 bestand. Seit dem 25. September 2006 war Herr I. weiterer Geschäftsführer. Zwischen den Nur-Geschäftsführern H. und I. und den Gesellschaftern D. und F. bestand kein Näheverhältnis.

Sowohl Herr D. als auch Herr F. waren für die operative Führung der Gesellschaft, den Einsatz, die Anleitung und Kontrolle der Mitarbeiter, für die Akquisition und Kundenbetreuung sowie für die Durchsetzung wirtschaftlicher Vorgaben und Kostenstellenrechnungen zuständig (§ 1 Abs. 2 des jeweiligen Anstellungsvertrags).

Der zum 01. Dezember 2004 geschlossene, undatierte Geschäftsführeranstellungsvertrag mit Herrn F. sah in § 3 Abs. 1 ein monatliches Grundgehalt in Höhe von EUR 3.400,– sowie eine Umsatzzulage von monatlich 0,5 % auf den monatlichen Umsatz und eine Gewinnzulage in Höhe von 7 % des Deckungsbeitrages III monatlich (Umsatz minus aller zuordenbaren operativen Kosten plus Verwaltungsaufwendungen inklusive Abschreibungen und Rückstellungen) vor. Nach § 3 Abs. 4 des Vertrags sollte die Gesellschafterversammlung ein...

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