Kommentar

Der Erwerb von Vermögen durch Erbfall ( Erbe/Erbfall ) oder Schenkung durch eine Pensions- und Unterstützungskasse, die von der Vermögensteuer befreit ist, unterliegt nicht der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer ( § 13 Abs. 1 Nr. 13 ErbStG ). Nach Auffassung des BFH gilt diese Steuerbefreiung aber nur insoweit, als an dem für Erbschaft- oder Schenkungsteuer maßgebenden Stichtag (Todestag des Erblassers bzw. Tag der Schenkung) keine Überdotierung des Vermögens eingetreten ist. Im Urteilsfall war die Unterstützungskasse bis zum Eintritt des Erbanfalls von der Vermögensteuer befreit. Die infolge des Erbfalls eingetretene Überdotierung des zulässigen Kassenvermögens wurde bis zum Ende des Jahres körperschaft- und vermögensteuerlich wirksam wieder abgebaut. Dennoch versagte der BFH die Erbschaftsteuerbefreiung, weil das Kassenvermögen am Tag des Erbanfalls höher war als das zur Erfüllung der satzungsgemäßen Verpflichtungen erforderliche Vermögen ( Erbschaftsteuer ).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 11.09.1996, II R 15/93

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