KG Berlin, Urteil v. 29.11.2021, 22 W 58/21

Die GmbH-Gesellschafterliste ist seit einigen Jahren ein Dauerbrenner in der Rechtsprechung. Sie gibt nicht nur nützliche Informationen über die Entwicklung des Gesellschafterbestands der jeweiligen GmbH, sondern ist eine wichtige Grundlage für die Frage, wer zur Ausübung von Gesellschafterrechten befugt ist. Denn: Nur wer in die Gesellschafterliste einer GmbH eingetragen ist, gilt im Verhältnis zur Gesellschaft als Gesellschafter (sog. Legitimationswirkung; §§ 16, 40 GmbHG). Allein diese Personen sind zur Ausübung von Gesellschafterrechten (z. B. Stimm-, Teilnahme-, Rede- und Einsichtsrechten) befugt, und zwar in der Regel selbst dann, wenn die Gesellschafterliste inhaltlich unrichtig ist.

Wegen der besonderen Bedeutung der Gesellschafterliste ist es wichtig, dass sie stets aktuell gehalten wird. Das Gesetz legt daher fest, dass nach jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafter (z. B. durch Anteilsübertragung) oder des Umfangs ihrer Beteiligung (z. B. durch Kapitalmaßnahmen) eine aktualisierte Liste zum Handelsregister einzureichen ist. Für die Einreichung einer neuen Gesellschafterliste sind die Geschäftsführung oder – wenn die zugrundeliegenden Veränderungen notariell beurkundet wurden – der beurkundende Notar zuständig.

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