BGH, Urteil v. 15.4.2021, III ZR 139/20

Der Stiftungszweck allein beschränkt die Vertretungsmacht des Vorstands nicht. Die bisherige Rechtsprechung zum Vereins- und Stiftungsrecht sah das noch anders. Vor allem gemeinnützige Stiftungen sollten deswegen ihren Handlungsbedarf überprüfen: Wer vermeiden will, dass sein Vorstand außerhalb des (gemeinnützigen) Stiftungszwecks wirksame Rechtsgeschäfte abschließt – und damit die Gemeinnützigkeit der Stiftung oder des Vereins gefährdet (im schlimmsten Fall mit einer Nachversteuerung der Ergebnisse der letzten zehn Jahre) – sollte zeitnah eine eindeutige Einschränkung der Vertretungsmacht in die Stiftungssatzung aufnehmen. Auch darüber hinaus sollten Stiftungen und Vereine das Urteil des BGH zum Anlass zu nehmen, um sich Gedanken zu machen, ob und welche Beschränkungen der Vorstandstätigkeit (sei es im Innen- oder Außenverhältnis) in ihrer Organisation sinnvoll sind. Dies gilt gerade auch vor dem Hintergrund der kürzlich beschlossenen, umfangreichen Stiftungsrechtsreform: Die gesetzlichen Neuregelungen können Anlass zu weiteren Anpassungsbedarf – und auch weiteren Gestaltungsspielraum – sein, der von Stiftungen nicht verpasst werden sollte.

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