ArbG Augsburg, Urteil v. 7.5.2020, 3 Ga 9/20

Die Corona-Krise hat gezeigt, dass Arbeiten im Homeoffice in vielen Bereichen möglich ist. Viele Arbeitnehmer arbeiten derzeit krisenbedingt immer noch von zuhause aus. Arbeitsminister Hubertus Heil will künftig einen Anspruch auf Homeoffice von mindestens 24 Tagen im Jahr gesetzlich verankern. Seine Pläne sind umstritten. Nicht jede Beschäftigung lässt sich Zuhause erbringen und nicht jeder Arbeitgeber ist bereit, Homeoffice zu gewähren.

Bislang beinhaltet das Weisungsrecht des Arbeitgebers, dass er den Arbeitsort nach billigem Ermessen festlegen kann. Das Arbeitsgericht Augsburg entschied unter diesen Voraussetzungen, dass ein Arbeitnehmer auch während der Corona-Pandemie weder einen Anspruch auf Homeoffice noch auf ein Einzelbüro hat. Erst kürzlich urteilte auch das LAG Rheinland-Pfalz, dass es kein Recht auf ein Einzelbüro gibt.

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