OLG Naumburg, Urteil v. 29.4.2021, 2 U 91/20

Den Geschäftsführer einer GmbH treffen vielfältige Pflichten. Sie sind teilweise konkret im Gesetz geregelt (z. B. die Pflicht zur Kapitalerhaltung, zur Einreichung einer Gesellschafterliste nach Änderungen im Gesellschafterbestand oder zur ordnungsgemäßen Buchführung). Daneben verpflichtet § 43 Abs. 1 GmbHG sie allgemein, bei allen Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Verletzt der Geschäftsführer diese Obliegenheit, haftet er nach § 43 Abs. 2 GmbHG persönlich für die daraus entstandenen Schäden.

Solange der Beschluss der Gesellschafterversammlung fehlt, sind Klagen der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer unbegründet. Um eine Klageabweisung zu vermeiden, ist daher darauf zu achten, dass ein Gesellschafterbeschluss über die Geltendmachung der Ersatzansprüche gefasst wird. Bestenfalls sollte der Beschluss vor Klageerhebung vorliegen. Es reicht aber auch aus, wenn der Beschluss – so wie im vom OLG Naumburg entschiedenen Fall – im laufenden Verfahren und sogar noch in der Berufungsinstanz nachgeholt wird.

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