OLG Hamm, Beschluss v. 21.5.2021, 27 W 25/21

In der Praxis gibt es vielfältige Gründe für die Einleitung der Liquidation einer Gesellschaft. Die Gesellschafter können solche selbst festlegen. Zu nennen sind etwa der Ablauf der satzungsmäßig bestimmten Zeit, die Änderung des Tätigkeitsfeldes, das Erreichen des verfolgten Zwecks, der Eintritt der Gesellschafter in den Ruhestand und insbesondere die Auflösung durch Gesellschafterbeschluss.

Die Einleitung des Liquidationsverfahrens bedeutet noch nicht die endgültige Beendigung der Gesellschaft. Die Gesellschaft erlischt vielmehr erst, wenn sie kein verteilungsfähiges Vermögen mehr besitzt und im Handelsregister gelöscht ist. Häufiger Knackpunkt in der Praxis ist die Frage, ob tatsächlich kein Vermögen mehr vorhanden ist. Zweifel können entstehen, wenn das Finanzamt mitteilt, dass steuerliche Sachverhalte für die in Liquidation befindende Gesellschaft noch nicht abschließend geklärt sind und Steuerbescheide noch ausstehen. Sind hierbei Steuererstattungen jedenfalls möglich, ist der Löschungsantrag grundsätzlich nicht begründet. In begrenzten Ausnahmefällen kann aber eine Löschung auch bei noch laufenden Besteuerungsverfahren ohne Abwarten von dessen Beendigung dann erfolgen, wenn hierbei allein Steuernachforderungen gegen die Gesellschaft zu erwarten sind und die Gesellschaft auch im Übrigen vermögenslos ist. Eine derartige Ausnahme lag in dem vom OLG Hamm entschiedenen Fall aber nicht vor, da unklar war, ob allein Steuernachforderungen oder auch -erstattungen möglich waren.

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