OLG Dresden, Urteil v. 30.11.2021, 4 U 1158/21

Das Urteil des OLG ist für die Praxis von nicht zu unterschätzender Bedeutung. Das OLG sieht den GmbH-Geschäftsführer neben der Gesellschaft selbst als Verantwortlichen gem. der DSGVO an. Damit besteht ein weiterer Anknüpfungstatbestand für die Außenhaftung des Geschäftsführers. Zwar ist die Haftung eines GmbH-Geschäftsführers im Grundsatz als Binnenhaftung gegenüber der Gesellschaft ausgestaltet. Allerdings besteht auch die Gefahr der persönlichen Haftung des Geschäftsführers gegenüber Gesellschaftsgläubigern. So ist eine Außenhaftung des Geschäftsführers bspw. in Form der cic-Haftung (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 3 BGB) im Fall der Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens oder beim Vorliegen eines wirtschaftlichen Eigeninteresses unter bestimmten Voraussetzungen denkbar. Daneben kann eine solche Haftung gegenüber Dritten insbesondere über Deliktstatbestände (vornehmlich § 823 oder § 826 BGB), aber auch durch spezielle Tatbestände, wie bspw. aus dem Wettbewerbsrecht oder nach dem Urteil des OLG auch aus der DSGVO, begründet werden.

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