Kommentar
Die Zurechnung eines aus einem gerichtlichen Vergleich resultierenden steuerfreien Sanierungsgewinns ( § 3 Nr. 66 EStG ) richtet sich bei einer KG nach der für die Gesellschaft handelsrechtlich gültigen Gewinnverteilungsregelung . Maßgebend ist der Zeitpunkt der Sanierung, d. h. bei einem gerichtlichen Vergleich die Bestätigung durch das Amtsgericht. Bei einer unternehmensbezogenen Sanierung können auch solche Kommanditisten mit negativem Kapitalkonto am steuerfreien Sanierungsgewinn teilhaben, die alsbald nach dem Sanierungszeitpunkt aus der KG ausscheiden. Das gilt jedenfalls, wenn das Unternehmen zunächst mit ihnen fortgeführt werden sollte ( Kommanditgesellschaft ; Sanierung/Sanierungsgewinn ).
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