Leitsatz
Stellt ein Landwirt auf vertraglicher Grundlage gegen Entgelt dauerhaft und durch die Eintragung einer Dienstbarkeit gesichert einer Stadt ein Grundstück zur Erfüllung ihrer naturschutzrechtlichen Verpflichtungen zur Verfügung und stellt er gegen Entgelt eine bestimmte Ausgleichsmaßnahme erstmals her, ist dieser Vorgang unabhängig davon, wie viele umsatzsteuerrechtliche Leistungen er umfasst, steuerbar und steuerpflichtig; er unterliegt nicht der Besteuerung nach Durchschnittssätzen.
Normenkette
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 4 Nr. 12 Buchst. a und c, § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1, § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4, § 24 UStG, § 68 Satz 1, § 118 Abs. 2, § 120 Abs. 3 FGO
Sachverhalt
Der Kläger, ein Landwirt, der seine landwirtschaftlichen Umsätze gem. § 24 UStG nach Durchschnittssätzen versteuerte, erbrachte aufgrund eines mit der Stadt X geschlossenen notariellen Vertrags die im Leitsatz bezeichneten Leistungen gegen eine sog. "Entschädigung".
Das FA unterwarf die "Entschädigung" der Umsatzsteuer. Einspruch und Klage blieben erfolglos (FG Münster vom 22.11.2011, 15 K 698/08 U, EFG 2012, 274).
Entscheidung
Der BFH bestätigte die Auffassung des FG, der Kläger habe durch die Einräumung der in dem notariellen Vertrag aufgeführten Rechte an dem Grundstück und durch die Erstellung der Ausgleichsmaßnahmen zwei jeweils aus mehreren Teilelementen bestehende einheitliche Leistungen ausgeführt, die steuerbar und steuerpflichtig seien sowie jeweils dem Regelsteuersatz unterlägen.
Hinweis
Städte sind gesetzlich verpflichtet, Eingriffe in Natur und Landschaft auszugleichen (vgl. z.B. § 1a BBauG). Diese Ausgleichsmaßnahmen können auch auf Grundstücken privater Eigentümer (insbesondere Landwirten) verwirklicht werden. Dies geschieht dann auf der Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem privaten Eigentümer und der Stadt.
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