Leitsatz

1. Bei Übernachtungen in einem Hotel unterliegen nur die unmittelbar der Vermietung (Beherbergung) dienenden Leistungen des Hoteliers dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %.

2. Die Einräumung von Parkmöglichkeiten an Hotelgäste gehört nicht dazu; sie ist mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern. Das gilt auch dann, wenn hierfür kein gesondertes Entgelt berechnet wird.

 

Normenkette

§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG

 

Sachverhalt

Die Klägerin betrieb ein Hotel mit Restaurants sowie Wellness-, Beauty- und Fitnessbereichen. Für die Gäste – unabhängig davon, ob diese im Hotel übernachteten oder nur das Restaurant oder den Sauna- und Wellnessbereich besuchten – standen am Hotel Parkmöglichkeiten zur Verfügung.

Die mit einem Kfz angereisten Hotelgäste durften freie Parkplätze belegen, ohne dass hierüber mit der Klägerin eine Vereinbarung getroffen wurde. Die Klägerin prüfte nicht, ob ein Hotelgast mit einem Kfz angereist war und ob er einen der hoteleigenen Parkplätze nutzte. Dementsprechend wurde eine Parkplatznutzung nicht in Rechnung gestellt.

Das FA vertrat die Auffassung, dass die Einräumung von Parkmöglichkeiten mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern sei, und schätzte die kalkulatorischen Kosten hierfür mit 1,50 EUR (netto) pro Hotelgast.

Das FG gab der Klage statt. Zur Begründung führte es aus, das Vorhalten von Parkplätzen sei im Streitfall als Nebenleistung zur Beherbergung zu beurteilen und diene dieser unmittelbar, weshalb auch insoweit gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG der ermäßigte Steuersatz von 7 % anzuwenden sei (Niedersächsisches FG, Urteil vom 16.1.2014, 5 K 273/13, Haufe-Index 7016756).

 

Entscheidung

Die Revision des FA war begründet. Der BFH hob das FG-Urteil auf und wies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück.

Entgegen der Auffassung des FG diene die Einräumung von Parkmöglichkeiten durch die Klägerin – wie die von einem Hotelier im Zusammenhang mit der Vermietung (Beherbergung) erbrachten Frühstücksleistungen – nicht i.S.v. § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG unmittelbar der Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sondern der Verwahrung eines vom Hotelgast ggf. mitgeführten Fahrzeugs; sie sei deshalb von der Steuerermäßigung ausgenommen.

Die Sache war nicht spruchreif. Das FG hatte – von seinem Standpunkt aus konsequenterweise – nicht geprüft, ob die Schätzung durch das FA rechtmäßig ist. Dies wird es im zweiten Rechtsgang nachzuholen haben.

 

Hinweis

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG ermäßigt sich die Steuer auf 7 % für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält. Das gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 1.3.2016 – XI R 11/14

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