Leitsatz

Der Verkauf von Grundstücken eines ehemaligen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes erfolgt aus dem Betriebsvermögen, es sei denn diese wurden entnommen bzw. es lag eine Zwangsbetriebsaufgabe vor. Hierzu kommt es nur, wenn durch die Änderung der Grundstücksnutzung von einer Vermögensverwaltung auszugehen ist. Die Einstellung eines Verpachtungsbetriebs ist klar und eindeutig gegenüber dem Finanzamt zu erklären. Die Deklaration der Pachteinnahmen als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung reicht nicht aus.

 

Sachverhalt

Die Klägerin veräußerte mit notariellem Vertrag in 2012 diverse Grundstücke. Diese hatte sie im Jahr 2009 von ihrem Ehemann (E) geerbt. Zuvor standen die Grundstücke im Eigentum dessen Vaters (V), der einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb geführt hatte. Ab 1970 verpachtete er die Flächen an diverse Landwirte. Zu dieser Zeit wurde ein Teil der Flächen als Bauland ausgewiesen, von denen V einen Teil verkaufte bzw. Erbbaurechte bestellte. Nach dem Tod des V entstand eine Erbengemeinschaft aus E und dessen Kindern. Diese setzte sich in 1984 auseinander, wobei die Kinder Grundstücke erhielten, die mit Erbbaurechten belastet waren.

Das Finanzamt erließ für 2012 einen Bescheid über die gesonderte Feststellung eines Veräußerungsgewinns aus Land- und Forstwirtschaft, da V unzweifelhaft einen landwirtschaftlichen Betrieb geführt habe und eine eindeutige und unmissverständliche Aufgabeerklärung dem Finanzamt nicht vorliege. Im Klageverfahren trug die Klägerin vor, dass V den Betrieb bereits im Jahre 1918 verpachtet habe. Dies habe er dem Finanzamt im Jahre 1936 mitgeteilt.

 

Entscheidung

Bei den in 2012 verkauften Grundstücken handelte es sich um landwirtschaftliches Betriebsvermögen. Nach den Ausführungen des Finanzgerichts können folgende Anhaltspunkte für den Bestand eines landwirtschaftlichen Betriebs sprechen: Größe und die Art der Bewirtschaftung; die Bewertung als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, Mitgliedschaft in der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, Entrichtung einer Umlage der Landwirtschaftskammer, Verpflichtung einen Kaufvertrag von der Landwirtschaftskammer genehmigen zu lassen.

Nach den Feststellungen des Finanzgerichts war danach von einem landwirtschaftlichen Betrieb auszugehen. Auch aus einem Schreiben des V vom 9.12.1936 an das Finanzamt ergibt sich nichts Gegenteiliges. Anhaltspunkte, dass eine Entnahme vorlag, wurden nicht vorgetragen. Insbesondere liegt keine eindeutige Aufgabeerklärung vor. Auch haben die Grundstücke aufgrund der Erbauseinandersetzung in 1984 nicht ihre Betriebsvermögenseigenschaft verloren. Diese hat nicht zu einer Zwangsbetriebsaufgabe des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs geführt, da die landwirtschaftlichen Flächen nicht auf die Erben aufgeteilt wurden. Denn hinsichtlich der auf die Kinder übertragenen Grundstücke war bereits eine Zwangsentnahme erfolgt, weil in den Einnahmen aus der Erbpacht eine Vermögensverwaltung anzusehen sei.

 

Hinweis

Im Zuge des Verfahrens bezog sich die Klägerin auch auf Erlasse der Finanzverwaltung vom 5.12.1964. Danach könne bei einer Verpachtung eines Betriebes vor dem 21.6.1948 im Ganzen davon ausgegangen werden, dass der Betrieb bei Pachtbeginn bereits aufgegeben worden sei, wenn die Betriebseinnahmen als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung behandelt worden seien. Das Finanzgericht machte deutlich, dass es sich hierbei um eine Billigkeitsmaßnahme handele, die bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheides nicht zu prüfen sei. Zudem komme einer Verwaltungsauffassung keine Bindungswirkung für die Rechtsprechung zu.

 

Link zur Entscheidung

FG Münster, Urteil vom 26.04.2018, 6 K 4135/14 F

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