Leitsatz

Bei einer Umwidmung von Arbeitsmitteln sind die Anschaffungskosten auf die Gesamtnutzungsdauer einschließlich der Zeit vor der Umwidmung zu verteilen. Als AfA in Form von Werbungskosten ist nur der Teil der Anschaffungskosten abziehbar, der auf die Zeit nach der Umwidmung entfällt.

 

Sachverhalt

Im Klagefall hatte ein Angestellter als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit Aufwendungen für Arbeitsmittel geltend gemacht. 3 Wirtschaftsgüter aus dem Privatvermögen seien zur Fortbildung/Einarbeitung in ein Planungsprogramm als Büroeinrichtung genutzt worden. Es handelte sich um einen Sekretär zum Zeitwert von 400 EUR, einen Drehstuhl und einen Laptop mit einem Zeitwert von jeweils 350 EUR. Ein Nachweis über die ursprünglichen Anschaffungskosten konnte nicht mehr erbracht werden. Da es sich bei diesen Wirtschaftsgütern um geringwertige Wirtschaftsgüter handeln würde, wollte der Angestellte diese im Jahr der Einlage vollständig abschreiben. Das Finanzamt folgte dem nicht und ließ die Aufwendungen nicht als Werbungskosten zum Abzug zu.

 

Entscheidung

Vor dem Finanzgericht München hatte der Angestellte keinen Erfolg. Der Werbungskostenabzug scheide bereits deshalb aus, weil Arbeitsmittel eines Arbeitnehmers mit einer mehrjährigen Nutzungsdauer nicht bereits im Jahr der Anschaffung voll als Werbungskosten abgesetzt werden können [1]. Ein sofortiger Abzug der Arbeitsmittel als Werbungskosten sei nur dann zulässig, wenn die Aufwendungen für das einzelne Wirtschaftsgut 410 EUR nicht übersteigen, erklärten die Richter. Bei den 3 Arbeitsmitteln handele es sich um teurere Wirtschaftsgüter mit jeweils mehrjähriger Nutzungsdauer, die nicht im Streitjahr angeschafft wurden, sondern davor.

Entsprechend sind bei einer Umwidmung nach einer vorherigen privaten Nutzung die Anschaffungskosten der betreffenden Wirtschaftsgüter auf die Gesamtnutzungsdauer einschließlich der Zeit vor der Umwidmung zu verteilen, wobei als AfA in Form von Werbungskosten nur der Teil der Anschaffungskosten abziehbar ist, der auf die Zeit nach der Umwidmung entfällt[2].

Bei den Wirtschaftsgütern im entschiedenen Fall wäre folglich im Streitjahr nur dann eine AfA anzusetzen oder eine sofortige Abschreibung (GWG) zu berücksichtigen, wenn bei diesen Gegenständen die Gesamtnutzungsdauer jeweils das Streitjahr mit umfassen würde. Der Kläger konnte jedoch nicht nachweisen, dass bei diesen 3 Wirtschaftsgütern die Nutzungsdauer im Zeitpunkt der Umwidmung noch nicht abgelaufen war; d.h. bei seinem Laptop die 3-jährige und bei Sekretär und Drehstuhl die 13-jährige Nutzungsdauer. Dies ging vorliegend nach den Regeln der objektiven Beweislast zu Lasten des Klägers.

 

Hinweis

Maßgebend für einen sofortigen Abzug als GWG ist nicht der ursprüngliche Betrag der Anschaffungskosten zuzüglich Umsatzsteuer, sondern der Teil davon, der auf die Zeit nach der Umwidmung der Wirtschaftsgüter entfällt. Wenn dieser Restbetrag im Zeitpunkt der Umwidmung 410 EUR nicht übersteigt, ist der sofortige Abzug im betreffenden Jahr als GWG zulässig[3]. Im Zeitpunkt der Umwidmung beginnt nach ständiger BFH-Rechtsprechung[4] keine neue AfA von einem fiktiven Einlagewert, sondern es ist weiter die fortlaufende AfA maßgeblich.

 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil vom 29.03.2011, 13 K 2013/09

[2] BFH, Urteil v. 14.2.1989, IX R 109/84, BStBl 1989 II S. 922; BFH, Urteil v. 16.2.1990, VI R 85/87, BStBl 1990 II S. 883.
[3] BFH, Urteil v. 16.2.1990, VI R 85/87, BStBl 1990 II S. 883.
[4] (BFH, Urteil v. 14.2.1989, IX R 109/84, BStBl 1989 II S. 922.

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