Leitsatz

Orientiert sich der für eine Arztpraxis mit Vertragsarztsitz zu zahlende Kaufpreis ausschließlich am Verkehrswert, so ist in dem damit abgegoltenen Praxiswert der Vorteil aus der Zulassung als Vertragsarzt untrennbar enthalten.

 

Normenkette

§ 6 Abs. 1 Nr. 2, § 4 Abs. 3 EStG, §§ 95ff., § 103 Abs. 4 SGB  V, § 3, § 10 Abs. 4 GüKG

 

Sachverhalt

Ein Facharzt für Orthopädie erwarb eine Facharztpraxis mit dem Patientenstamm der gesetzlich Versicherten. Der Kaufpreis enthielt einen Anteil für die Praxiseinrichtung. Der größere Teil entfiel jedoch auf den Geschäftswert (Praxiswert), der anhand des vom Veräußerer in der Praxis erzielten Umsatzes und Gewinns ermittelt worden war. Die Geschäftsgrundlage des Übernahmevertrags sollte entfallen, wenn der Erwerber aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen die Zulassung als Vertragsarzt nicht erhalten sollte.

Der Erwerber führte nach der Bestellung zum Vertragsarzt die Praxis fort und nahm auf den Praxiswert AfA vor. Das FA vertrat hingegen die Auffassung, die Hälfte des vom Kläger entrichteten Betrags für den Praxiswert entfalle auf den "wirtschaftlichen Vorteil einer Vertragsarztzulassung", der als ein nicht abnutzbares immaterielles – vom Praxiswert zu trennendes – Wirtschaftsgut anzusehen sei, sodass dafür keine AfA abgezogen werden könne.

Die dagegen nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hatte Erfolg (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.04.2008, 2 K 2649/07, Haufe-Index 1988818, EFG 2008, 1107).

 

Entscheidung

Der BFH wies die Revision des FA als unbegründet zurück. Das FG habe es zu Recht abgelehnt, den vom Kläger geleisteten Kaufpreis teilweise dem wirtschaftlichen Vorteil aus der Vertragsarztzulassung zuzuordnen. Das Entgelt für den Praxiswert hätten die Vertragsparteien ausschließlich am erzielten Umsatz/Gewinn der übernommenen Kassenpraxis ausgerichtet. Daneben komme dem wirtschaftlichen Vorteil aus der Zulassung als Vertragsarzt aus den ausgeführten Gründen keine eigenständige Bedeutung zu.

 

Hinweis

1.Wenn ein Arzt seine Praxis an einen Übernehmer veräußert, der die Praxis fortführen soll, setzt sich der Kaufpreis aus verschiedenen Komponenten zusammen. Zum einen wird üblicherweise die Praxiseinrichtung bewertet und vergütet. Den bedeutenderen Teil des Kaufpreises bildet indes der Geschäftswert (Praxiswert), der anhand des vom Veräußerer zuvor erzielten Umsatzes und Gewinns zu ermitteln ist. Bei einer freiberuflichen Praxis sieht die Rechtsprechung in dem Praxiswert seit jeher ein abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut, weil der Wert einer freiberuflichen Praxis im Wesentlichen auf dem persönlichen Vertrauensverhältnis zum Praxisinhaber beruht, das nach dessen Ausscheiden endet.

2. Wird eine reine Privatpraxis übertragen, besteht grundsätzlich Niederlassungsfreiheit: Jeder approbierte Arzt, Zahnarzt, Tierarzt und Apotheker kann in Deutschland den Ort seiner Berufsausübung frei wählen. Das folgt aus Art. 12 GG. Insoweit ergeben sich daher steuerrechtlich für die Beurteilung des Kaufpreises keine Besonderheiten.

3. Schwieriger wird es, wenn eine Vertragsarztpraxis zur Versorgung gesetzlich versicherter Patienten (früher Kassenarztpraxis genannt) übertragen wird.

a) Hier kann der Erwerber nicht einfach aufgrund seiner ärztlichen Approbation seinen Beruf ausüben. Vielmehr bedarf er der Zulassung als Vertragsarzt (früher: Kassenarzt).
b) Der die Praxis übergebende Vertragsarzt kann seine alte Vertragsarztzulassung nicht einfach mit der Praxis veräußern und auf den Erwerber übertragen. Er kann den Vorteil aus der Zulassung grundsätzlich nicht selbstständig verwerten. Er kann nur gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung einen Antrag auf Fortführung der bestehenden Praxis durch einen Nachfolger (§ 103 Abs. 4 S. 1 SGB V) stellen. Dieser Antrag löst dann ein neues Zulassungsverfahren aus, wobei die Zulassung des Erwerbers vom Vorliegen persönlicher Eigenschaften abhängt und im Ermessen des Zulassungsausschusses steht.
c) In der Praxis soll ein Erwerber allerdings nur dann die ausgeschriebene Zulassung erhalten, wenn der Zulassungsausschuss die Zahlungsfähigkeit und den Zahlungswillen des Kandidaten feststellt. D. h. der Zulassungsausschuss berücksichtigt die wirtschaftlichen Interessen des ausscheidenden Vertragsarztes oder seiner Erben. Dies gilt allerdings nur, soweit der Kaufpreis den Verkehrswert der Praxis nicht übersteigt (§ 103 Abs. 4 S. 7 SGB V). Orientiert sich daher der zu zahlende Kaufpreis ausschließlich am Verkehrswert der fortgeführten Praxis, so ist in dem damit abgegoltenen Praxiswert der Vorteil aus der Zulassung als Vertragsarzt untrennbar enthalten. Der Kaufpreis für eine Vertragsarztpraxis lässt sich daher grundsätzlich nicht – auch nicht teilweise – dem wirtschaftlichen Vorteil aus der Vertragsarztzulassung zuordnen.
d) Eine gesonderte Bewertung des Vorteils aus der Zulassung kommt im Übrigen auch aus Gründen der Praktikabilität nicht in Betracht, weil ein sachlich begründbarer Aufteilungs- und Bewertungsmaßstab nicht ersichtlich ist.

4. Auch wenn der ...

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