Leitsatz

Arbeitslohn, der vom Arbeitgeber auf ein Vorsorgekonto eingezahlt wird, auf dem die Gelder von einem Treuhänder treuhänderisch verwaltet und formgebunden in Aktien und Renten investiert werden, ohne dass der Arbeitgeber eine Zugriffsmöglichkeit hat, sind dem Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Einzahlung auf das Vorsorgekonto zugeflossen.

 

Sachverhalt

Im Streitfall ging es um die Frage, ob ein Zufluss von steuerpflichtigem Arbeitslohn vorliegt, wenn der Arbeitnehmer auf Teile seines variablen Arbeitseinkommens (z. B. Prämien) verzichtet, das vom Arbeitgeber in ein Vorsorgekonto eingebracht wird. Ein Anspruch auf dieses Guthaben seitens des Mitarbeiters entsteht erst aufschiebend bedingt mit Erfüllung der in der Vorsorgekonto-Richtlinie genannten Voraussetzungen für eine Auszahlung und nicht bereits in dem Zeitpunkt, in dem auf die Auszahlung des Arbeitslohns verzichtet wird. Der Arbeitgeber unterließ eine Lohnbesteuerung, da er der Auffassung war, eine Lohnsteuerpflicht werde erst im Zeitpunkt der endgültigen Auszahlung aus dem Vorsorgekonto begründet, da erst bei tatsächlicher Auszahlung des Guthabens ein lohnsteuerpflichtige Zufluss (§ 11 Abs. 1 EStG) vorliege.

 

Entscheidung

Dies sah das Finanzgericht jedoch anders und entschied, dass Arbeitslohn, der nicht zur Auszahlung kommt und vom Arbeitgeber auf ein Vorsorgekonto eingezahlt wird, auf dem die Gelder von einem Treuhänder nach Maßgabe detaillierter Richtlinien treuhänderisch verwaltet und formgebundenen in Aktien und Renten investiert werden, ohne dass der Arbeitgeber eine Zugriffsmöglichkeit hat, dem Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Einzahlung auf das Vorsorgekonto zufließen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer eine Auszahlung des Guthabens erst aufschiebend bedingt mit Erfüllung der Vorsorgerichtlinien verlangen kann. Obwohl sich der Anspruch des Arbeitnehmers formal nicht gegen einen Dritten, sondern gegen den zahlungsfähigen und zahlungswilligen Arbeitgeber selbst richtet, der Arbeitnehmer erst im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Unternehmen eine Auszahlung des Vorsorgeguthabens verlangen kann und der erworbene Anspruch nur beschränkt abgetreten, verpfändet oder beliehen werden kann, liegt gleichwohl ein steuerlich relevanter und damit zur Lohnsteuerpflicht führender Zufluss bereits im Zeitpunkt der Einzahlung auf das Vorsorgekonto vor.

 

Hinweis

Im Streitfall handelte es sich um eine Schuldumschaffung (Novation), mit der der Arbeitnehmer über seine bisherige Forderung in Form der Einzahlung auf das Vorsorgekonto verfügt, die einkommensteuerrechtlich so zu werten ist, als ob der Arbeitgeber die Lohnschuld durch Zahlung beglichen und der Arbeitnehmer den vereinnahmten Betrag in Erfüllung des neu geschaffenen Verpflichtungsgrundes dem Arbeitgeber sofort wieder zur Verfügung gestellt hätte. Die Novation stellt sich dann als eine bloße Verkürzung des Leistungswegs dar.

 

Link zur Entscheidung

Hessisches FG, Urteil vom 20.07.2015, 6 K 2258/13

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