(1)[1] Die erforderlichen Unterlagen für die anwendbaren, im Anhang der Verordnung (EU) 2022/2399 aufgeführten Nichtzollformalitäten der Union gelten zum Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung als im Besitz des Anmelders befindlich und für die Zollbehörden verfügbar, wenn diese Behörden in der Lage sind, gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a und c der genannten Verordnung die notwendigen Daten aus den entsprechenden Nichtzollsystemen der Union über das Single-Window-System der Europäischen Union für den Austausch von Bescheinigungen im Zollbereich zu erhalten.
(2) Die Unterlagen sind nach Maßgabe des Unionsrechts oder soweit für die Zollkontrollen erforderlich den Zollbehörden vorzulegen.
(3) In bestimmten Fällen können Wirtschaftsbeteiligte die Unterlagen erstellen, sofern sie von den Zollbehörden hierzu ermächtigt werden.
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