Leitsatz

Eine Einreisefreimenge für Zigaretten kann nur der Reisende in Anspruch nehmen, der das Gepäck, in dem sich die Zigaretten befinden, mit sich führt.

 

Sachverhalt

Als der Kläger aus der Türkei kommend nach Deutschland einreiste, benutzte er den grünen Ausgang "anmeldefreie Waren", wobei er in einer Einkaufstüte 400 Stück Zigaretten bei sich trug. Davon beließ ihm das Hauptzollamt nach einer Zollkontrolle nur 200 Stück als Reisemitbringsel abgabenfrei. Hinsichtlich der übrigen 200 Stück Zigaretten setzte es mit Steuerbescheid pauschale Einfuhrabgaben i. H. v. 38 EUR sowie einen Zuschlag in derselben Höhe fest, wogegen der Kläger Einspruch einlegte. Er habe nämlich mit seinem Bruder zwei Stangen Zigaretten im Flugzeug erworben. Als sie von der Abfertigungsbeamtin getrennt wurden, sei sein Bruder weitergegangen. Die Abfertigungsbeamtin bestätigte, dass der Kläger bei ihr angegeben hatte, dass er mit seinem Bruder und einem Kollegen reise, die sich schon draußen im öffentlichen Bereich befinden würden. Der Einspruch des Klägers blieb erfolglos, da die Freimenge nur Reisenden gewährt werden könne, die bei der Zollabfertigung gemeinsam mit ihren Koffern erscheinen und die Abgabenbefreiung für sich geltend machen. Da bei der Kontrolle kein Mitreisender des Klägers erschienen sei, hätten die 200 Stück Zigaretten nicht als Reisemitbringsel abgabenfrei bleiben können.

 

Entscheidung

Vor dem Finanzgericht hatte der Kläger keinen Erfolg. Die 200 Stück Zigaretten seien nicht dem Bruder des Klägers zuzurechnen gewesen. Denn die Begünstigung komme nur für das persönliche Gepäck eines Reisenden in Betracht. Als solches gelten gem. § 1 Abs. 2 Nr. 5 EF-VO sämtliche Gepäckstücke, die der Reisende bei seiner Ankunft der Zollstelle gestellen kann. Dies bedeute, dass der Reisende sein Gepäck begleiten muss und eine Freimenge nur für solche Waren gewährt werden kann, die der Reisende unmittelbar mit sich führt. Der Bruder war jedoch während der Kontrolle des Gepäckstücks nicht anwesend. Er hatte sich vielmehr vom kontrollierten Gepäck getrennt und dieses damit nicht bzw. nicht mehr begleitet. Wo genau sich der Bruder während der Zollkontrolle befunden hat, kann dahinstehen, weil er die vom Kläger mitgeführten Zigaretten in jedem Fall vor Durchführung der Zollkontrolle verlassen hat.

 

Hinweis

Der Kläger hatte hier zudem eine Ordnungswidrigkeit gem. § 382 Abs. 1 Nr. 1 AO i. V. m. § 30 Abs. 4 ZollV begangen, indem er den Ausgang "anmeldefreie Waren" benutzt hat, obwohl er einfuhrabgabenpflichtige Waren mit sich führte, für die er eine ausdrückliche Zollanmeldung hätte abgeben müssen. Diese Ordnungswidrigkeit hat der Kläger zumindest fahrlässig begangen, weil er sich vor dem Verbringen der Zigaretten nach Deutschland über die Einreisefreimengen hätte informieren müssen. Ein Reisender muss sich insbesondere auch über die Bedeutung des roten und des grünen Ausgangs an den Flughäfen Kenntnis verschaffen, wenn er aus einem Drittland nach Deutschland mit Waren einreist, von denen er weiß oder bei denen er zumindest für möglich halten muss, dass sie anzumelden und für sie Einfuhrabgaben zu entrichten sind (BFH, Beschluss v. 16.3.2007, VII B 21/06, BFHE 216 S. 468).

 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil vom 06.09.2012, 14 K 1265/11

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