Sonstige Zinsen, insbesondere von Finanzinstituten und zwischen konzernangehörigen Gesellschaften gezahlte Zinsen, unterliegen nicht der beschränkten Stpfl. Insoweit nimmt Deutschland das Besteuerungsrecht nicht in Anspruch, auch wenn es nach dem jeweiligen DBA besteht. Eine unangemessen hohe Fremdfinanzierung wird durch die Zinsschranke (§ 4h EStG, § 8a KStG) verhindert. Zinsen, die von Finanzinstituten und Finanzdienstleistungsunternehmen gezahlt werden, unterliegen nach § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 Buchst. b EStG zwar der KapESt von 25 %, jedoch ist dieser KapESt-Einbehalt wegen fehlender beschränkter Stpfl. unberechtigt. Er hat daher zu unterbleiben, wenn der Gläubiger seine Ansässigkeit im Ausland nachweist. Allerdings kann dies das Finanzinstitut der Haftung aussetzen, wenn sich später herausstellt, dass der Gläubiger wegen eines (Zweit-)Wohnsitzes doch der unbeschränkten Stpfl. unterliegt. Daher wird der KapESt-Abzug regelmäßig vorgenommen. In diesem Fall ist die KapESt zu erstatten. Zuständig hierfür ist das Betriebs-FA, an das die KapESt abgeführt wurde. Deshalb wird auf der KapESt-Bescheinigung ausgewiesen, an welches FA die Steuer abgeführt wurde.

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