Zinsen gehören nach § 20 Abs. 1 EStG grundsätzlich zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Dabei kann es sich um Zinsen aus partiarischem Darlehen[1], um Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden[2] oder um Zinsen aus sonstigen Forderungen[3] handeln. Nach § 20 Abs. 8 EStG hat die Einordnung der Zinsen als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit oder Vermietung und Verpachtung Vorrang vor der Einordnung nach § 20 EStG. Nach den DBA gilt dagegen eine andere Zuordnung: Entsprechend Art. 7 Abs. 7 OECD-MA hat die Anwendung des Zinsartikels[4] Vorrang vor der des Artikels über Unternehmensgewinne.[5]

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