(1) Die Bestimmungen über Reise und Erholung regeln die Beziehungen zwischen Bürgern und Reiseveranstaltern sowie entsprechenden Einrichtungen gesellschaftlicher Organisationen zur vertraglichen Gestaltung von Reisen und Erholungsaufenthalten: Diese Beziehungen sind so zu gestalten, daß sie den Bedürfnissen der Bürger nach Erholung und kulturvoller Freizeit entsprechen und ihre sportliche Betätigung fördern.

 

(2) Für Verträge, die nur eine Personenbeförderung zum Gegenstand haben, gelten die Bestimmungen über Verkehrsleistungen.

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