Kurzbeschreibung

Eine vertragliche Regelung erleichtert die Anpassung des Stundensatzes bei einer Zeitvergütungsvereinbarung für die steuerliche Beratung über den in § 13 StBVV geregelten Höchstbetrag. Hierbei handelt es sich um einen eigenen Gebührentatbestand, der Anwendung findet, wenn die StBVV dies inhaltlich bestimmt.

Vorbemerkung

Die Abrechnung im Rahmen einer Zeitgebühr ist nur zulässig, sofern diese den inhaltlichen Vorgaben des § 13 StBVV entspricht oder sofern keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswerts vorliegen. Sie beträgt 30 bis 75 EUR je angefangene halbe Stunde (§ 13 StBVV). Insbesondere im Rahmen der Bearbeitung von Anträgen, der Mitwirkung an der Erteilung von Steuerbescheinigungen, der Prüfung von Steuerbescheiden oder bei den Vorarbeiten zur Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben, die über das übliche Maß hinausgehen, kommt die Zeitgebühr zur Anwendung.

Die in der StBVV geregelten Anwendungsfälle der Zeitgebühr sind § 24 Abs. 4, § 25 Abs. 2, § 27 Abs. 3, § 28, § 29 Nr. 1, § 2, § 33 Abs. 7, § 34 Abs. 5, § 35 Abs. 3, § 36 Abs. 1 und § 38 Abs. 2 StBVV. Die Zeitgebühr ist als Regelgebühr auch dann abrechenbar, wenn ein ausdrücklicher Gebührentatbestand fehlt, aus § 2 StBVV aber die sinngemäße Anwendung eines Gebührentatbestands mit Zeitgebühr folgt.

Die Zeitgebühr ist keine Zusatzgebühr für Angelegenheiten, die anderweitig nicht spezifisch geregelt sind. Insbesondere sollte berücksichtigt werden, dass umfangreiche Vor- oder Nebenarbeiten, die über die üblichen Tätigkeiten hinausgehen, bei der Festlegung der Wertgebühren durch die Auswahl eines höheren Rahmensatzes angemessen berücksichtigt werden. Diese zusätzlichen Arbeiten dürfen nicht einfach mit einer weiteren Zeitgebühr belegt werden. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass in solchen Fällen oft die Möglichkeit besteht, eine Zeitgebühr gemäß den Bestimmungen in §§ 25 Abs. 2, 33 Abs. 7 und 35 Abs. 3 StBVV zu erheben.

Bestreitet der Mandant die abgerechneten Stunden, müssen die erbrachten Leistungen durch den Steuerberater konkret und nachprüfbar durch eine detaillierte Zeitaufstellung unter Angabe der Einzeltätigkeiten belegt werden. Das OLG DüsseldorfOLG Düsseldorf, Urteil v. 6.10.2011, I 24 U 37/11. verlangt bereits bei Rechnungsstellung eine spezifizierte Leistungsbeschreibung. Die erbrachten Leistungen müssen konkret und nachprüfbar dargelegt werden.[1] Der Gebührenrechnung sollte daher von vornherein eine detaillierte Leistungsbeschreibung beigefügt werden.

[1] BGH, Urteil v. 13.2.2020, IX ZR 140/19, ZIP 2020, S. 716, 721; BGH, Urteil v. 4.2.2010, IX ZR 18/09, NJW 2010, S. 1364, 1370 f.; OLG Frankfurt/M., Urteil v. 12.1.2011, 4 U 3/08, AnwBl 2011, S. 300 zum Anwaltsrecht; LG Wuppertal, Urteil v. 21.5.2014, 8 S 67/13; Feiter, KANZLEI intern 11/2014, 2.

Ergänzung zur Honorarvereinbarung

In der Ergänzung zur bestehenden Honorarvereinbarung über Steuerberatung vom ..........................., die als Anlage in Kopie beigefügt ist, treffen Herr/Frau ..................................... (nachfolgend: die Auftraggeber)

und

  • die Steuerberaterin…………………………………………………………

    (nachfolgend: die Steuerberaterin)

  • der Steuerberater ……………………………………………………

    (nachfolgend: der Steuerberater)

  • die Steuerberatungskanzlei …........………………………

    (nachfolgend: die Steuerberatungsgesellschaft)

folgende Vereinbarung:

Soweit die Beratungsleistung entsprechend den gebührenrechtlichen Vorgaben des § 13 StBVV nach einem Zeithonorar abzurechnen ist, wird für ein Tätigwerden ab dem …………… (Zeitpunkt einfügen, ab dem das neue Stundenhonorar gelten soll) ein Zeithonorar in Höhe von ……… EUR (vereinbarten Stundesatz einfügen) je Arbeitsstunde zuzüglich Auslagen und gesetzlicher Umsatzsteuer, derzeit 19 %, vereinbart. Abgerechnet wird für jede angefangene halbe Stunde ………….. EUR. Im Übrigen gelten die bisherigen Vereinbarungen fort.

Die Abrechnung einer Zeitgebühr kommt insbesondere in den folgenden Fällen zum Tragen (nicht abschließende Aufzählung):

  1. Prüfung von Steuerbescheiden (§ 28 StBVV)
  2. Teilnahme an Prüfungen (§ 29 Nr. 1 StBVV)
  3. Einrichtung einer Buchführung (§ 32 StBVV)
  4. Prüfung von Steuerbescheiden (§ 28 StBVV)
  5. Teilnahme an Prüfungen (§ 29 Nr. 1 StBVV)
  6. Einrichtung einer Buchführung (§ 32 StBVV)
  7. Erteilung von Rat und Auskunft (§ 21 StBVV)
  8. Besprechung mit Behörden oder Dritten (§ 31 StBVV)
  9. Anfertigung eines Antrags auf Stundung (§ 24 StBVV)
  10. Anfertigung oder Berichtigung von Inventurarbeiten (§ 35 StBVV)
  11. Anfertigung eines Antrags auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG (§ 24 StBVV)

Sollte eine der vorstehenden Vereinbarungen unwirksam sein, gilt statt der unwirksamen Vereinbarung die gesetzliche Regelung; die anderen Abreden gelten fort.

............................................................. .............................................................
Ort und Datum, Name des Auftraggebers

Ort und Datum, Name der Steuerberaterin/des

Steuerberaters/Vertreter der Steuerberatungsgesellschaft

Anlage

Kopie der Honorarvereinbarung vom …...

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