a) Sturm, Hagel

Erforderliche Windstärke

Die VGB 2010 beschreiben Sturm als eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort (Windgeschwindigkeit von mind. 62 km/h).

Beweiserleichterungen

Ist diese Windstärke für den Schadensort nicht feststellbar, so wird Windstärke 8 unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass

  • die Luftbewegung in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat oder dass
  • der Schaden wegen des einwandfreien Zustands der versicherten Sachen, des versicherten Gebäudes oder des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befunden haben, oder mit diesem Gebäude baulich verbundenen Gebäuden, nur durch Sturm entstanden sein kann.

Für die versicherte Gefahr Hagel enthalten die VGB 2010 nun eine Definition. Hagel ist danach ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern.

b) Weitere Elementargefahren

Weitere Elementargefahren

Nach Abschnitt A § 4 Nr. 1b) VGB 2010 leistet der Versicherer auch Entschädigung für versicherte Sachen, die durch

  • Überschwemmung,
  • Rückstau,
  • Erdbeben,
  • Erdsenkung,
  • Erdrutsch,
  • Schneedruck,
  • Lawinen,
  • Vulkanausbruch

zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen.

Dieser Versicherungsschutz wird als "Paketlösung" angeboten, d. h., der Versicherungsnehmer muss auch dann sämtliche Elementargefahren versichern, wenn Bedarf nur zur Versicherung einer einzelnen Gefahr (z. B. Überschwemmung des Versicherungsgrundstücks) besteht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge