Leitsatz

Eine auf Zypern ansässige Limited, die Buchlizenzen erwirbt und anderen konzernangehörigen Gesellschaften überlässt, übt keine eigene wirtschaftliche Tätigkeit aus. Eine Verflechtung mit dem Markt des Ansässigkeitsstaates erfordert die gezielte Nutzung bestimmter Ressourcen im Aufnahmestaat. Die Ausübung einer "wirklichen" wirtschaftlichen Tätigkeit im Ansässigkeitsstaat im Sinne der EuGH-Rechtsprechung setzt voraus, dass die wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen durch die ausländische Gesellschaft selbst getroffen werden.

 

Sachverhalt

Die Klägerin war im Streitjahr zu 100 % an der C Ltd., die auf Zypern ansässig ist, beteiligt. Die C Ltd. hat Buchlizenzen erworben und diese Konzerngesellschaften zur Verfügung gestellt. Die Einkünfte der C Ltd. wurden bei der Klägerin im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 7 ff. AStG) erfasst und besteuert. Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass der EuGH in seinem Urteil "Cadbury Schweppes" in der britischen Hinzurechnungsbesteuerung einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit gesehen habe. Dies gelte auch für die deutschen Vorschriften. Lediglich bei rein künstlichen Sachverhaltsgestaltungen liege ein Missbrauch vor. Die C Ltd. nehme aber ständig und nachhaltig am Marktgeschehen teil und beschäftige qualifiziertes Personal vor Ort.

 

Entscheidung

Die Klage ist unbegründet. Die von der C Ltd. erzielten Einkünfte sind als passive Einkünfte i. S. v. § 8 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a AStG anzusehen. Eine lizenzverwaltende Tätigkeit löst eine Zurechnung aus, denn die Klägerin verwertet keine selbstgeschaffenen Urheberrechte. Von einer Zurechnung ist auch nicht unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils "Cadbury Schweppes" abzusehen. Denn der vom EuGH verlangte Gegenbeweis einer wirklichen wirtschaftlichen Tätigkeit der C Ltd. in Zypern ist der Klägerin nicht gelungen. Die C Ltd. verfügt zwar auf Zypern über eine Geschäftsführerin, angemietete Büroräume und eine Büroausstattung; dies ist aber nicht ausreichend. Eine von der Niederlassungsfreiheit geschützte Verflechtung mit dem Markt des Ansässigkeitsstaates setzt voraus, dass dort gezielt bestimmte Ressourcen, z. B. Maschinen oder besondere Produktionsbedingungen, genutzt werden. Hieran fehlt es im Streitfall. Weder weisen die von der C Ltd. angemieteten Räume Besonderheiten auf noch verfügt die Geschäftsführerin über eine Qualifikation, die eine Ansiedelung der C Ltd. gerade auf Zypern erfordert hätte. Zudem konnten im Streitfall die wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen nicht allein von der einzigen Angestellten der C Ltd, der Geschäftsführerin, getroffen und verantwortet werden.

 

Hinweis

Das Urteil zeigt die erheblichen Anforderungen, die eine steuerliche Gestaltung zur Nutzung von Niedrigsteuerländern erfüllen muss, um nicht der Hinzurechnungsbesteuerung zu unterliegen. Insbesondere wird deutlich, dass selbst innerhalb der EU das reine Anmieten eines Büros und die Beschäftigung eines Geschäftsführers nicht ausreichend ist. In der Praxis ist daher eine genaue Prüfung der Vorschriften zur Hinzurechnungsbesteuerung zur Vermeidung von Haftungsrisiken von hoher Wichtigkeit.

 

Link zur Entscheidung

FG Münster, Urteil vom 20.11.2015, 10 K 1410/12 F

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