Leitsatz

Die Angabe einer Bankverbindung in der Steuererklärung stellt eine Anweisung an das Finanzamt dar, Steuererstattungen auf dieses Konto zu überweisen.

 

Sachverhalt

Steuererklärung 2008 weiterhin das bisherige Konto an und erklärte, er sei Inhaber dieses Kontos. Tatsächlich war dies die Klägerin. In 2009 kam es aufgrund der Steuerfestsetzung zu Erstattungen für den Ehemann, die auf das angegebene Konto, das der Klägerin, überwiesen wurden. Einen Tag vor der Erstattung teilte der Ehemann mit, dass das Konto tatsächlich das der Klägerin sei. Das Finanzamt erließ nach der Erstattung einen Rückforderungsbescheid gegen die Klägerin. Hiergegen wandte sich die Klägerin zunächst im Einspruchs- und dann im Klageverfahren. Sie führte an, die Auszahlung sei aufgrund einer wirksamen Zahlungsanweisung erfolgt. Das Finanzamt führte hingegen an, die Überweisung sei offensichtlich fehlerhaft gewesen. Jedenfalls sei die Zahlungsanweisung rechtzeitig widerrufen worden.

 

Entscheidung

Rückforderungsbescheid rechtswidrig gewesen sei. Die Angabe des Kontos in der Steuererklärung sei so auszulegen, dass die Erstattung tatsächlich auf das angegebene Konto erfolgen sollte. Der Widerruf durch den Ehemann sei erst mit dem Eingang beim Finanzamt wirksam geworden und entfalte Wirkung nur für die Zukunft. Hier sei der Eingang erst nach der Zahlungsanweisung erfolgt.

 

Hinweis

Die in dem Urteil maßgebliche Frage war, ob das Finanzamt mit der Zahlung auf das Konto der Klägerin den Erstattungsanspruch des getrennt lebenden Ehemanns der Klägerin erfüllt. Ja, meinte das Finanzgericht Münster, weswegen es das Ansinnen des Finanzamts auf Rückforderung abwies. Mit der Angabe des Kontos in der Steuererklärung habe der Ehemann dem Finanzamt die Anweisung gegeben, die Erstattung auf das angegebene Konto zu überweisen. Der Irrtum des Finanzamts über den Inhaber des Kontos sei unerheblich. Zwar könne die Anweisung jederzeit korrigiert werden, doch eben nur für die Zukunft. Für die Praxis zeigt dieses Urteil auf, welche Bedeutung der Angabe des Kontos in der Steuererklärung zukommen kann. Es handelt sich hierbei nicht um eine reine Formalie, so dass auch dieser Punkt im Rahmen der Erstellung einer Steuererklärung stets sorgfältig abzuarbeiten ist.

Das Urteil ist rechtskräftig.

 

Link zur Entscheidung

FG Münster, Urteil vom 15.11.2011, 11 K 2203/10 AO

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