Vereinbarung für alternativlose Fälle und Einzelfall (§ 9a Abs. 2 Satz 1 StBerG)

Erfolgshonorare dürfen nur für den Einzelfall vereinbart werden. Praktische Bedeutung kommt den Erfolgshonoraren vor allem in gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (Einspruch, Klage) zu. Aber auch im Zusammenhang mit bestimmten Anträgen, etwa bei einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, können, wenn auch in der Praxis eher unüblich, Erfolgshonorare vereinbart werden.

Erfolgshonorare sind nur dann zulässig, wenn die Mandantin oder der Mandant bei verständiger Würdigung aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung absehen würde, die Vereinbarung des Erfolgshonorars also alternativlos ist. Ob diese Voraussetzung im Einzelfall vorliegt, ist nicht immer einfach zu beantworten. Eindeutig sind diese Voraussetzungen erfüllt, wenn es der Mandantschaft wirtschaftlich schlecht geht. Aber auch, wenn sich die Mandantschaft die Kosten der Rechtsverfolgung "leisten" könnte, ist ein Erfolgshonorar zulässig, wenn die betroffene Person das finanzielle Risiko zwar tragen könnte, aber im Fall, keinen Erfolg zu haben, ihr Vermögen im Wesentlichen verlieren würde.

Trifft die Person kein Prozessrisiko, ist für ein Erfolgshonorar kein Raum. Ein fehlendes Prozessrisiko liegt insbesondere vor, wenn

  • die betreffende Person rechtsschutzversichert ist und die Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage erteilt,
  • Anspruch auf Prozesskostenhilfe besteht oder
  • Anspruch auf Beratungshilfe besteht.

D. h., in diesen Fällen ist die Vereinbarung eines Erfolgshonorars unzulässig. Umstritten ist, ob die Möglichkeit, sich eines Prozessfinanzierers zu bedienen, die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ausschließt. Dies ist zu verneinen. Die Einschaltung eines Prozessfinanzierers bedeutet, dass im Fall des Obsiegens ein Teil des erstrittenen Werts, die Anteile schwanken zwischen 30–50 %, an das Prozessfinanzierungsunternehmen als Vergütung zu zahlen ist. Die Entscheidungsfreiheit darüber, welcher Weg einzuschlagen ist, sollte in solchen Fällen der Mandantschaft überlassen bleiben.

 

Fälle der Prozesskostenhilfe in Steuerangelegenheiten selten

In Steuerangelegenheiten sind Fälle der Prozesskostenhilfe eher selten. Daher ist für ein Erfolgshonorar in der Praxis eher Raum, wenn zu befürchten ist, im Misserfolgsfall das Vermögen durch den Prozess im Wesentlichen zu verlieren.

Angemessener Erfolgszuschlag (§ 9a Abs. 2 Satz 2 StBerG)

Als Ausgleich dafür, dass die die Beratung übernehmende Person im Fall des Misserfolgs kein oder nur ein geringeres Honorar beanspruchen darf, muss ein gegenüber den sonstigen Gebühren angemessener Aufschlag im Fall des Obsiegens versprochen werden. Was angemessen ist, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls im Zeitpunkt der Auftragserteilung bzw. des Vertragsschlusses. Je unwahrscheinlicher ein Erfolg ist, desto höher muss der Zuschlag bemessen werden.

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