Die nachfolgend genannten Formvorschriften gelten immer dann, wenn eine Vergütung vereinbart werden soll, die höher ist als die gesetzlich vorgesehene Vergütung.

Textformerfordernis

Die Erklärung der Madantin/des Mandanten (auftraggebende Person) zur Vergütungsregelung muss in Textform abgegeben werden. Eine Unterschrift ist dazu nicht erforderlich. Derzeit erfüllen Papier, USB-Stick, CD-ROM, Speicherkarten, Festplatten, aber auch e-Mails und ein Computerfax diese Voraussetzungen.[1] Bei § 4 Abs. 1 StBVV handelt es sich um eine gesetzliche Formvorschrift, sodass die Regelungen des BGB gelten.

Bei Textform[2] ist eine eigenhändige Unterschrift, im Gegensatz zur Schriftform, nicht erforderlich. Textform ist eine lesbare, dauerhaft, unterschriftslose Erklärung, bei der der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar wird. Zusätze unter dem Abschluss sind nicht zulässig, eine solche Erklärung wäre insgesamt unwirksam. Vereinbarungen in Papierform, per Telefax und per E-Mail sind zulässig.

 
Hinweis

Unterschrift der Auftraggeber sinnvoll, aber nicht erforderlich

Auch wenn eine Unterschrift der Mandantschaft nicht mehr zwingend vorausgesetzt wird, sollte zu Beweiszwecken darauf hingewirkt werden, dass die Beauftragung von den auftraggebenden Personen unterschrieben werden. Trotzdem: die Verpflichtung zur Textform lässt es zu, dass Vereinbarungen dazu z. B. durch E-Mails ohne Unterschrift erteilt werden.

Es ist zulässig, sich durch eine andere Person vertreten zu lassen. Die Unterschrift muss dann allerdings auf die Vertretung hinweisen, etwa durch den Zusatz "in Vertretung" oder "i. V.".

Von anderen Vereinbarungen deutlich abgesetzt

Die Vergütungsvereinbarung muss deutlich von anderen Vereinbarungen abgesetzt sein. Idealer Weise sollte die Vergütungsvereinbarung durch ein von den anderen Dokumenten gesondertes Dokument getroffen werden. Sie darf weder im Rahmen der Vollmacht noch im Steuerberatungsvertrag enthalten sein. Allerdings ist es zulässig, bestimmte Nebenabreden, etwa zur Stundung und Fälligkeit, in die Vergütungsvereinbarung aufzunehmen. Weitergehende Nebenabreden, etwa zur Haftung der Steuerberaterin/des Steuerberaters, sollten in die Vergütungsvereinbarung nicht aufgenommen werden, sondern durch ein gesondertes Dokument, insbesondere im Steuerberatungsvertrag, vereinbart werden.

 

Streit darüber, ob eine Trennlinie genügt

Zwar ist es nicht zwingend erforderlich, die verschiedenen Vereinbarungen in voneinander getrennten Schriftstücken aufzunehmen, da lediglich ein optisches Abheben der einzelnen Vereinbarungen verlangt wird. Gleichwohl sollte die Honorarvereinbarung stets auf einem von den übrigen Vereinbarungen gesonderten Dokument abgedruckt werden, um späteren Diskussionen darüber aus dem Weg zu gehen. So gibt es immer wieder Streit darüber, ob eine Trennlinie dem Erfordernis "von übrigen Vereinbarungen deutlich absetzen" des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StBVV genügt.

Bezeichnung des Dokuments als "Vergütungsvereinbarung"

Wird, wie das üblicher Weise der Fall ist, die Vergütungsvereinbarung von der Steuerbeaterin oder dem Steuerberater gestellt, muss die Vereinbarung als "Vergütungsvereinbarung" oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden und diese Bezeichnung deutlich von den anderen Regelungen abgesetzt sein. Die auftraggebende Person  soll durch das optische Abheben der Bezeichnung sofort erkennen können, dass es sich um eine zusätzliche Vereinbarung handelt.

Benennung der Art und des Umfangs des Auftrags

Hierfür ist eine genaue Leistungsbeschreibung erforderlich, damit die auftraggebende Person erkennen kann, worauf sich die Vergütungsvereinbarung bezieht. Auch wenn in der Steuerberatung häufig für eine Fülle von Aufgaben beauftragt wird, sollten die Tätigkeiten, auf die sich die Honorarvereinbarung beziehen soll, im Einzelnen aufgelistet werden. Zur Benennung der einzelnen Aufgaben kann auf die Auflistung im Steuerberatungsvertrag verwiesen werden, wenn dort die Aufgaben im Einzelnen benannt werden. Werden die einzelnen Aufgaben auch in der Vergütungsvereinbarung einzeln aufgelistet, sollte darauf geachtet werden, dass sich diese mit der Liste im Steuerberatungsvertrag deckt. Abweichungen können sich vor allem dann ergeben, wenn die zu beauftragende Tätigkeit durch Ankreuzen in der Liste kenntlich gemacht wird.

 

Vorbehaltsaufgaben des § 33 StBerG

Häufig finden sich in den Steuerberatungsverträgen Honorarvereinbarungen zu den mit der Steuerberatung vereinbaren Tätigkeiten, die nicht zu den Vorbehaltsaufgaben des § 33 StBerG zählen. Dies ist zulässig, da die Einschränkung des § 4 Abs. 1 StBVV nur für die Vorbehaltsaufgaben des § 33 StBerG gelten.

Hinweis auf Überschreiten der gesetzlichen Gebühren

Zahlt die Mandantin/der Mandant freiwillig und ohne Vorbehalt die vereinbarte Vergütung, darf diese nicht zurückverlangt werden, selbst wenn die Vergütungsvereinbarung unwirksam ist.[3] Was unter Freiwilligkeit zu verstehen ist, ist anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu ...

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