Seit der zum 1.4.1982 eingeführten Gebührenordnung für Steuerberater gelten die in der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) enthaltenen Gebührenregelungen für die dort aufgeführten steuerberatenden Tätigkeiten als gesetzliche Grundlage für die Berechnung des Steuerberatungshonorars. Dies ist zunächst für die in der Steuerberatung Tätigen praktisch, denn die Regelungen der StBVV gelten auch dann, wenn über das Honorar nicht gesprochen wurde. Immer vorausgesetzt, die Auftragserteilung ist nicht streitig. Denn diese muss im Zweifel vom Auftragnehmer, also dem steuerlichen Berater oder der Beratungsgesellschaft, nachgewiesen werden.

So wurde z. B. die Mitbeauftragung durch die Ehefrau des Mandanten vom AG Bielefeld[1] abgelehnt, obwohl bei der Einkommensteuerveranlagung die gemeinsame Veranlagung der Eheleute gewählt wurde, die Ehefrau dem Steuerberater Unterlagen für die Bearbeitung der Steuererklärung zur Verfügung gestellt hatte, sie die Einkommensteuererklärung mit unterschrieben hatte und dem Steuerberater auch eine Vollmacht zur Vertretung gegenüber dem Finanzamt erteilt hatte. Trotzdem lehnte das AG Bielefeld eine Beauftragung durch die Ehefrau ab und verneinte einen Honoraranspruch.

Und noch eine Einschränkung gilt: Das StBerG unterscheidet zwischen den in § 33 StBerG benannten Tätigkeiten – Beratung in Steuersachen – und den mit der Steuerberatung vereinbaren Tätigkeiten nach § 57 Abs. 3 StBerG. Die mit der Steuerberatung vereinbaren Tätigkeiten werden von der StBVV nicht erfasst. Je nach Art der Tätigkeit gelten für diese Aufgaben spezielle gesetzliche Regelungen, wie dies etwa für Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter oder Betreuer der Fall ist, d. h. die Vergütung richtet sich in diesen Fällen nach den Spezialgesetzen.

Für die Rechtsanwaltschaft, die steuerberatend tätig wird, gilt die StBVV nicht unmittelbar. Ihre Honorierung richtet sich nach den Regelungen des RVG. Allerdings verweist § 35 Abs. 1 RVG auf bestimmte Regelungen der StBVV, sodass die StBVV über das RVG mittelbar für anwendbar erklärt wird, wenn auch nur in Teilbereichen. Für anwendbar erklärt werden die Regelungen in den §§ 2339 i. V. m. 10, 13 StBVV, also im Wesentlichen für die Hilfeleistungen im Zusammenhang mit der Erfüllung allgemeiner Steuer(erklärungs)pflichten und bei der Erfüllung steuerlicher Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten. Die übrigen Regelungen der StBVV gelten nicht automatisch für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Die Vergütung richtet sich dann nach den Regelungen des RVG, etwa in Rechtsbehelfsverfahren, insbesondere auch bei Einspruchsverfahren. Soll statt des RVG für alle Tätigkeiten die StBVV gesamt gelten, muss dies zwischen den Parteien nach den für die Rechtsanwaltschaft geltenden Regelungen vereinbart werden.

Seit Mitte 2016 sind alle Steuerberaterinnen und Steuerberater, für die die StBVV zur Anwendung kommt, verpflichtet, ihre Mandantschaft auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass eine höhere oder niedrigere Gebühr als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden kann.[2] Dieser Hinweis ist in Textform zu erteilen.

 
Wichtig

Hinweispflicht gilt in allen Fällen

Diese Hinweispflicht gilt unabhängig davon, ob im konkreten Fall von den Regelungen der StBVV abgewichen wird. Auch in Fällen, in denen die Regelungen der StBVV gelten sollen, ist darauf hinzuweisen und auch bereits vor 2016 begründete Mandate sind von der Informationspflicht erfasst.

Dieser Hinweis ist nach überwiegender Auffassung nicht zwingend in einer Vergütungsvereinbarung vorzunehmen, sondern er darf auch in der Beauftragung oder in der Bevollmächtigung oder einem anderen in Textform abgegebenen Dokument vorgenommen werden.[3] Begründet wird die Auffassung mit dem Wortlaut. Entscheidungen des BGH dazu sind bislang nicht ergangen. Deshalb sollte, wenn möglich, der Hinweis in die Vergütungsvereinbarung aufgenommen werden. Wird eine solche nicht getroffen, sollte sie in einem anderen Dokument aufgenommen werden. Aus Beweisgründen sollte stets darauf geachtet werden, dass das Dokument von der auftraggebenden Person bestätigt wird.

Unklar ist, welche Folgen eintreten, wenn der Hinweis nicht oder nicht in richtiger Form, etwa nicht in Textform, erteilt wird. Entscheidungen sind dazu, soweit ersichtlich, noch nicht ergangen. Denkbar wäre, dass der Mandant behauptet, bei Kenntnis von dieser Möglichkeit hätte er ein niedrigeres Honorar verhandelt oder hätte ein anderes Angebot angenommen und deshalb die Zahlung des Honorars teilweise oder ganz verweigert. Schon, um sich hier unnötigen Ärger zu ersparen, sollte die Hinweispflicht nach § 4 Abs. 4 StBVV beachtet werden.

 
Praxis-Beispiel

Formulierungsvorschlag

Die Auftraggeberin/Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass eine höhere oder niedrigere Vergütung als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden kann. Diese Vereinbarung kann in Textform erfolgen (vgl. § 4 Abs. 4 StBVV).

Der Begriff Textform ist in § 126b BGB definiert

Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, muss eine lesbare Erklärung, in der d...

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