Leitsatz

Wertminderungen eines Grundstücks können ausnahmsweise als Werbungskosten bei den Einkünften aus VuV berücksichtigt werden, wenn ein Teil des Grundstückswerts zielgerichtet und bewusst "geopfert" wird, um die Vermietungseinkünfte zu erzielen.

 

Sachverhalt

Der Kläger hält im Privatvermögen ein zunächst für landwirtschaftliche Zwecke verpachtetes Grundstück. Im Jahr 1997 schloss er mit D, einem Straßenbaubetrieb, einen Nutzugsvertrag. Danach war D berechtigt, das Grundstück als Erddeponie zu nutzen und dort Verkippungsmaßnahmen durchzuführen. Nach dem Ende der Nutzung gab D das Grundstück rekultiviert im Jahr 2005 an den Kläger zurück. Dieser verpachtete das Grundstück wieder als landwirtschaftliche Nutzfläche.

Der Kläger bekam in 2005 von D 150.000 EUR ausbezahlt, die er als Einnahme aus VuV erklärte. Zudem machte er eine durch die Verkippungsmaßnahmen entstandene Wertminderung des Grund und Bodens i. H. v. rd. 30.000 EUR als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte diese nicht an, weil eine Wertminderung im Privatvermögen nicht berücksichtigt werden könne.

 

Entscheidung

Das FG hat dem Kläger Recht gegeben und die Wertminderung steuermindernd berücksichtigt.

Im Rahmen der Überschusseinkünfte bleiben positive und negative Wertveränderungen des Grund und Bodens grundsätzlich außer Betracht. Wird allerdings ein Teil des Grundstückswerts zielgerichtet und bewusst "geopfert", um die Vermietungseinkünfte zu erzielen, kann diese Wertminderung ausnahmsweise berücksichtigt werden. Dementsprechend stellt der Verlust der Ackerkrume nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dar, wenn der Wert des Grund und Bodens durch diese Beeinträchtigung gesunken ist.

Die Höhe der Wertminderung ergibt sich aus der Differenz zwischen dem gemeinen Wert des Grund und Bodens vor und nach der Verkippung. Da die Ausgaben in einer Werteinbuße bestehen, sind sie nach § 11 Abs. 2 EStG in dem Jahr abzugsfähig, in dem die Wertminderung feststeht.

 

Hinweis

Die Wertminderung kann erst beurteilt werden, wenn feststeht, ob das Grundstück später noch einmal landwirtschaftlich genutzt wird. Es ist nämlich auch möglich, dass es nach Beendigung der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung vom Eigentümer als Bauland, Industriegelände oder dergleichen verkauft wird. Angesichts dieser Unsicherheit ist es während der Dauer der Überlassung des Grundstücks zur Ausbeutung oder Aufschüttung nicht möglich, festzustellen, dass das Grundstück trotz der Verschlechterung der Ackerkrume für den Eigentümer eine Werteinbuße erleidet.

 

Link zur Entscheidung

FG Köln, Urteil vom 30.04.2014, 7 K 821/09

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