3.2.1 Stellenanzeigen

Stellenanzeigen können (getarnte) Werbemaßnahmen sein, wenn sie Aussagen über den Umfang und die Qualität der angebotenen Dienstleistungen und die Kompetenz des Dienstleisters (sprich Lohnsteuerhilfevereins) treffen.[1]

3.2.2 Verzeichnisse

Lohnsteuerhilfevereine dürfen sich in Verzeichnisse aller Art (z. B. Anschriftenverzeichnisse, Adress- und Fernsprechbücher, Branchenverzeichnisse) aufnehmen lassen.[1] Zulässig ist auch die Teilnahme an einem Suchservice.[2] Auch die Eintragung in Verzeichnisse muss den Grundsätzen zur formalen und inhaltlichen Sachlichkeit entsprechen. Sie ist auf folgende Angaben beschränkt: Vereinsname, alle Kommunikationsdaten ­(Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Ansprechpartner, Bürozeiten, Internetadresse etc.), Logo, Emblem, auch von Bundesverbänden, Name Beratungsstellenleiter/in.

 
Wichtig

Notwendige Inhalte von Werbemaßnahmen

Lohnsteuerhilfevereine können auf ihre Existenz hinweisen (z. B. Beratungsstellenschild; Grundeintrag im Telefonbuch; Visitenkarte). Wenn ein Verein in einer Werbeanzeige ausschließlich auf sein Bestehen hinweist, muss er nicht zugleich erklären, dass eine Beratung nur im Rahmen einer Mitgliedschaft bei ihm möglich und er auch lediglich in eingeschränktem Umfang zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist. Anzeigen eines Lohnsteuerhilfevereins in Verzeichnissen enthalten regelmäßig nur dessen Kontaktdaten – Name, Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse, Internetadresse, Öffnungszeiten, Logos, ggf. Fotos – und darüber hinaus keine weiteren Informationen über das Leistungsangebot. Sie sind deshalb ohne Hinweis auf die eingeschränkte Befugnis von Lohnsteuerhilfevereinen nicht irreführend. An eine so gestaltete Anzeige sind inhaltlich keine höheren Anforderungen zu stellen als z. B. an Türschilder oder Telefonbucheinträge.

Werbeanzeigen, die über den reinen Existenzhinweis hinausgehen, erfordern zusätzlich 2 Elemente: Notwendig sind zum einen der Hinweis auf das Erfordernis einer Mitgliedschaft und zum anderen der ­Hinweis auf die lediglich beschränkte Beratungsbefugnis.

Mitgliedschaft: Dieser Hinweis kann unmittelbar gestaltet sein ("im Rahmen einer Mitgliedschaft", "als Mitglieder"), kann aber auch durch den Vereinsnamen ("... verein", "e. V.") sowie durch die Erwähnung der "(sozial gestaffelten) Mitgliedsbeiträge" für den verständigen Leser der Anzeige mittlerweile als gegeben angenommen werden. Insoweit ist die frühere Rechtsprechung u. E. überholt. Der Verbraucher weiß heute bei verständiger Würdigung einer entsprechenden Anzeige in einem Verzeichnis, dass eine Beratung nur im Rahmen einer Mitgliedschaft angeboten wird.

Beschränkte Beratungsbefugnis: Für den Fall der Erwähnung von Teilen des Beratungsangebots muss deutlich auf die beschränkte Befugnis insgesamt hingewiesen werden.

Ein Eintrag, der Informationen über die Tätigkeit des Vereins enthält und sie ohne jegliche Einschränkung i. S. v. "Beratung rund um die Einkommensteuererklärung" anbietet, ist irreführend, da der Verbraucher daraus schließen kann, es gebe weder Einkünfte- noch Betragsgrenzen für die Beratung bei der Einkommensteuererklärung durch den Lohnsteuerhilfeverein.

[2] BVerfG, Beschluss v. 17.2.1992, 1 BvR 899/90, Stbg 1992 S. 249.

3.2.3 Schilder

Beratungsstellen sollen nach außen hin kenntlich sein. Den Grundsätzen entsprechend dürfen Schilder in Größe und Gestaltung die durch die örtlichen Gegebenheiten bestimmten sachlichen Erfordernisse nicht überschreiten.

Schilder dürfen alle für Anzeigen zulässigen Angaben enthalten und müssen sich, was die Größe angeht, der Umgebung anpassen. Größe, Art und Farbe sind lediglich durch das Sachlichkeitsgebot des § 8 Abs. 1 StBerG beschränkt.

3.2.4 Aushangtafeln

Sachliche Hinweise auf die Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins an der Aushangtafel eines Unternehmens ("Schwarzes Brett") sind zulässig. Dies gilt auch für ein "elektronisches Schwarzes Brett", bei dem Informationen (Bekanntgaben) für die Mitarbeiter in einer nur diesen zugänglichen Datei hinterlegt sind.

3.2.5 Geschenke

Geschenke mit werbenden Hinweisen sind zulässig, soweit sie hinsichtlich Form und Werbeinhalt sachlich gestaltet sind und sich das Geschenk wertmäßig in einem angemessenen Rahmen hält. Unter dieser Voraussetzung sind werbende Hinweise, z. B. auf Kugelschreibern, Kalendern und ähnlichen sog. Streuartikeln, nicht zu beanstanden.

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