Leitsatz

Leben unverheiratete Eltern mit ihrem gemeinsamen Kind in einem Haushalt zusammen und wird das zugunsten des einen Elternteils festgesetzte Kindergeld dem anderen Elternteil ausgezahlt, steht Letzterem die Kinderzulage aus der Riester-Förderung zu. Dies entschied nun das FG Berlin-Brandenburg.

 

Sachverhalt

Eine Mutter von zwei Kindern lebte mit dem Kindesvater in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen. Auf Antrag des kindergeldberechtigten Vaters zahlte die Familienkasse das Kindergeld für die beiden Kinder in den Jahren 2007 bis 2010 abweichend an die Mutter aus. Nach einer Überprüfung forderte die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen die bereits gewährten Kinderzulagen aus der Riester-Förderung der Mutter zurück. Die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen erklärte, dass es für die Gewährung der Zulage auf die Kindergeldberechtigung ankomme, die im vorliegenden Fall beim Kindesvater gelegen habe. Mit ihrer Klage machte die Mutter dahingegen geltend, dass die Kinderzulage demjenigen zustehe, dem das Kindergeld tatsächlich ausgezahlt worden sei. Da sie das Kindergeld tatsächlich bezogen habe, müssten ihr auch die Kinderzulagen gewährt werden.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht entschied, dass die Mutter im Streitzeitraum einen Anspruch auf die Kinderzulagen hat.

Nach § 85 Abs. 1 S. 4 EStG steht die Kinderzulage demjenigen zu, dem für den ersten Anspruchszeitraum im Kalenderjahr das Kindergeld ausgezahlt worden ist - im vorliegenden Fall also der Mutter. Für das Gericht bestand keine Veranlassung, von diesem eindeutigen Gesetzeswortlaut abzuweichen. Die Anknüpfung an den Auszahlungsempfänger ermöglicht es der Finanzverwaltung ohne größeren Aufwand, die zulagenberechtigte Person festzustellen, wenn - wie im vorliegenden Fall - mehrere Kindergeldberechtigte vorhanden sind.

 

Hinweis

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung darf ein Gesetz nur dann entgegen seines Wortlauts ausgelegt werden, wenn die wortgetreue Auslegung zu einem sinnwidrigen Ergebnis führen würde, das vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt sein konnte - oder sofern sonstige anerkannte Auslegungsmethoden dies verlangen. Die Auslegung nach dem (eindeutigen) Wortlaut führte im vorliegenden Fall aber gerade nicht zu einem sinnwidrigen Ergebnis.

 

Link zur Entscheidung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.07.2016, 10 K 10272/14

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