Rz. 34

Die Übereignung im Inland belegener Grundstücke unterliegt nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer. Der Besteuerungstatbestand ist in den meisten Fällen verwirklicht durch den Abschluss eines rechtsgültigen Kaufvertrags oder eines anderen Rechtsgeschäfts, das den Anspruch auf Übereignung begründet.

Es ist in das Belieben der Vertragsbeteiligten gestellt, ob sie ein Grundstück in dem Zustand übertragen, in dem es sich im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses befindet, oder ob sie das Grundstück mit einem noch zu errichtenden Gebäude oder einer noch zu errichtenden Eigentumswohnung zum Vertragsgegenstand machen. In einem solchen Fall kann in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer auch der Wert des zu errichtenden Gebäudes oder der Eigentumswohnung einbezogen werden. Der Veräußerer kann vom Finanzamt ggf. als Gesamtschuldner des gesamten Steuerbetrages herangezogen werden (vgl. dazu § 13 Rz. 6).

Wird ein unbebautes Grundstück veräußert, und übernimmt der Veräußerer keine weiteren Verpflichtungen, ist nur die nach dem Vertrag zu erbringende Gegenleistung i. S. d. § 9 GrEStG die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Grunderwerbsteuer (§ 8 Abs. 1 GrEStG).

Werden neben dem Kaufvertrag weitere Verträge mit dem Ziel abgeschlossen, dass der Erwerber letztlich ein bebautes Grundstück erhält, muss geprüft werden, ob und in welchem Umfang die sich ergebenden Pflichten auf die Bemessungsgrundlage auswirken. Treten auf der Veräußerer- und Anbieterseite mehrere unterschiedliche Personen als Vertragsbeteiligte auf, können sich nach den Grundsätzen des einheitlichen Vertragswerks Auswirkungen auf die Bemessungsgrundlage ergeben.

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