Rz. 8r

Abbruch-/Abrisskosten

Ist Gegenstand eines Erwerbsvorgangs der Erwerb eines unbebauten Grundstücks und verpflichtet sich der Veräußerer vertraglich, den Abbruch des aufstehenden Gebäudes auf seine Kosten zu übernehmen, gehören die entsprechenden Aufwendungen nicht zur Gegenleistung. Übernimmt der Erwerber eine hinreichend konkretisierte Verpflichtung (z. B. durch ein bauordnungsrechtliches Abbruchgebot) des Veräußerers zum Abbruch des aufstehenden Gebäudes durch eine ausdrückliche vertragliche Verpflichtung oder verpflichtet sich der Erwerber, dem Verkäufer die Abbruchkosten für ein aufstehendes Gebäude zu erstatten, sind die Abbruchkosten Bestandteil der Gegenleistung. Abbruchkosten, die der Erwerber ohne entsprechende vertragliche oder aufgrund erst in seiner Person entstandener öffentlich-rechtlicher Verpflichtung trägt oder zu tragen hat, stellen eine eigennützige Erwerberleistung und damit keine Gegenleistung dar (vgl. FG Mecklenburg-Vorpommern v. 3.6.1998, 1 K 212/96, EFG 1998, 1352).

Beim Erwerb eines auf fremdem Grund und Boden stehenden Gebäudes auf Abbruch stellt sich die Frage nach der Bemessung der Gegenleistung nicht, weil dieser nicht steuerbar ist.

Abgabenrückstände

Siehe "Grundstückslasten".

Ablösungsbeträge

Ablösungsbeträge, die ein Grundstückseigentümer bzw. Veräußerer einer Gemeinde gegenüber erbringen muss, gehören zur Gegenleistung, wenn er sie vertraglich auf den Erwerber des betreffenden Grundstücks abwälzt (vgl. FG Mecklenburg-Vorpommern v. 26.3.2003, 3 K 581/01, EFG 2003, 793). Vgl. hierzu auch ausführlich Rz. 8o.

Ackerquote

Die Prämienberechtigung für die Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen, die sog. Ackerquote (vgl. FlächenzahlungsVO v. 6.1.2000, BGBl I 2000, 15; inzwischen aufgehoben mit Wirkung ab 9.12.2004), stellt eine eigene Vermögensposition dar und ist kein Grundstücksbestandteil. Ein im Zusammenhang mit dem Erwerb landwirtschaftlicher Flächen für den Übergang dieser Ackerquote ausdrücklich vereinbartes Entgelt ist daher auch nicht in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen (vgl. FinMin Baden-Württemberg v. 16.12.2005, 3 – S 4503/5). Wegen weiterer Einzelheiten vgl. FinMin Schleswig-Holstein v. 7.8.2007, VI 355 – S 4521 – 109, juris).

Mangelt es an einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung bezüglich der Übernahme der Ackerquote und des hierfür gezahlten Entgelts, kann dies dazu führen, dass das entsprechende Entgelt zur Gegenleistung rechnet (vgl. FG Mecklenburg-Vorpommern v. 27.11.2003, 3 K 60/02). Vgl. hierzu auch Rz. 8c Buchst. c).

Siehe auch "Betriebsprämie".

Altlasten

Enthält ein Kaufvertrag über ein kontaminiertes Grundstück (vgl. BBodSchG v. 17.3.1998, BGBl I 1998, 502) Regelungen über die Beseitigung von Altlasten, sind die Kosten für diese Beseitigung sonstige Leistungen, wenn der Erwerber vertraglich eine bereits durch Sanierungsverfügung konkretisierte Verpflichtung des Grundstücksverkäufers übernimmt. Die Verpflichtung muss bereits in der Person des Veräußerers entstanden sein (vgl. BFH v. 30.3.2009, II R 62/06, BStBl II 2009, 854, und bundeseinheitlich abgestimmter Ländererlass, z. B. FinMin Baden-Württemberg v. 15.4.2010, 3 – S 450.0/30). Die Höhe der Kosten kann ggf. aus einem Sanierungsplan oder dem Maßnahmeplan eines Gutachters entnommen werden. Liegt hiernach eine Gegenleistung vor, kann deren Höhe entweder nach den tatsächlichen Sanierungsaufwendungen oder ggf. nach einem Sanierungsplan bzw. den von Sachverständigen erstellten Maßnahmeplänen berechnet werden (vgl. Klähn, UVR 1994, 15). Sind die Beseitigungskosten nicht bezifferbar und auch keiner Schätzung zugänglich, kommt § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 GrEStG zum Tragen.

Siehe auch Rz. 8c Buchst. h.

Anliegerkosten

Siehe "Erschließungskosten".

AuffüIIrecht

Siehe Bodenschätze (grundeigene Bodenschätze). Das Auffüllrecht ist ein dem Grundstückseigentum entspringendes Recht.

Auflassungskosten

Notar- und Gerichtsgebühren bzw. Kosten der Auflassung oder einer Auflassungsvormerkung sind grundsätzlich gem. § 448 Abs. 2 BGB vom Grundstückskäufer zu tragen. Insoweit stellen diese Kosten keine Gegenleistung dar (BFH v. 10.11.1970, II 188/65, BStBI II 1971, 252).

Aufwendungsersatzanspruch gem. § 951 BGB i. V. m. § 812 BGB

Bei Baumaßnahmen auf einem fremden Grundstück ist eine ungerechtfertigte Bereicherung des Grundstückseigentümers, die einen Aufwendungsersatzanspruch begründet, nur dann zu bejahen, wenn die Rechtsänderung ohne rechtlichen Grund eingetreten, der rechtliche Grund später entfallen oder der mit der Baumaßnahme bezweckte Erfolg weggefallen ist. Diese Voraussetzungen sind regelmäßig nicht gegeben, wenn sich ein Angehöriger an der Baumaßnahme im Hinblick auf den künftigen Erwerb des Miteigentumsanteils am bebauten Grundstück beteiligt hat. Da in diesen Fällen kein entsprechender Anspruch gegeben ist, kommt folglich auch kein Verzicht in Betracht, der Gegenleistung sein könnte.

Aufwuchsentschädigung

Entschädigungen für Aufwuchs (z. B. Holzbestand, Dauerkulturen) gehören zur Gegenleis...

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