Rz. 16n

Systematisch ist § 5 Abs. 3 GrEStG als Kassation einer Steuervergünstigung und nicht als Besteuerungstatbestand, auch nicht in Form einer sog. Nachversteuerungsvorschrift, zu qualifizieren. Damit handelt es sich bei der Anteilsverminderung nicht um ein neues Ereignis, sondern um ein rückwirkendes i. S. d. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO. Steuerfestsetzungen sowie gesonderte Feststellungen der Besteuerungsgrundlagen bzw. deren Änderungen aufgrund des § 5 Abs. 3 GrEStG sind dementsprechend nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO durchzuführen, soweit nicht §§ 164, 165 AO Anwendung finden.

Die Festsetzungsfrist beginnt gem. § 175 Abs. 1 S. 2 AO mit Ablauf des Jahres, in dem das Ereignis eintritt (die Vermögensminderung als auslösendes Ereignis stattgefunden hat), um den Tatbestand des § 5 Abs. 3 GrEStG zu verwirklichen. Bei Verletzung der Anzeigepflicht der Beteiligten nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG kommt es zur Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 AO um höchstens 3 Jahre, ggf. auch zu einer Verlängerung der Dauer der Festsetzungsfrist wegen Steuerhinterziehung oder leichtfertiger Steuerverkürzung nach § 169 Abs. 2 S. 1 AO.

§ 5 Abs. 3 GrEStG war ursprünglich in § 16 Abs. 4 GrEStG enthalten, ist aber durch das Steueränderungsgesetz 2001 in § 16 Abs. 4 GrEStG gestrichen worden.

§ 16 Abs. 4 GrEStG ist lex specialis zu § 175 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 AO, sodass bisher diese allgemeine Verfahrensregelung für § 5 Abs. 3 GrEStG nicht anwendbar gewesen ist.

Das hat zu dem merkwürdigen Ergebnis geführt, dass bei erstmaliger Steuerfestsetzung in Anwendungsfällen des § 5 Abs. 3 GrEStG keine Regelung über die Ablaufhemmung der Festsetzungsverjährung getroffen war (zutreffend Hofmann, a. a. O., zu § 5 GrEStG Rz. 35).

Mit der Streichung des § 5 Abs. 3 GrEStG aus dem Katalog des § 16 Abs. 4 GrEStG ist § 175 AO wieder anwendbar.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge