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Außerhalb des Grunderwerbsteuergesetzes enthält das Gesetz zur Neuordnung des Eisenbahnwesens (EisenbahnneuordnungsgesetzENeuOG) v. 27.12.1993 (BGBl I 1993, 2378), zuletzt geändert durch Art. 302 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl I 2006, 2407), in seinem Art. 2 (Gesetz über die Gründung einer Deutschen Bahn Aktiengesellschaft – DBGrG) § 11 Abs. 2[1] mit Wirkung ab 1.1.1994 eine – zeitlich unbefristete – Grunderwerbsteuerbefreiung für Rechtsvorgänge, die sich aus der Durchführung der §§ 20 bis 24 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen ergeben. Unter die Befreiung fallen daher nicht nur die bahnnotwendigen nach § 20 Abs. 1 ENeuOG durch die Rahmenvereinbarung vom 4./5.8.1996 dem Bundeseisenbahnvermögen zugeordneten Grundstücke, sondern auch die Liegenschaften, deren Bahnnotwendigkeit sich erst zu einem späteren Zeitpunkt herausgestellt hat bzw. nachgewiesen wurde und nach § 20 Abs. 2 ENeuOG dem Bundeseisenbahnvermögen zugeordnet worden sind (vgl. koordinierter Ländererlass aus 2001, z. B. FinSen Bremen v. 14.4.1994, S 4517 – 101 – 336, GrESt-Kartei Bremen § 4 GrEStG K. 4 i. d. F. FinSen Bremen v. 28.8.2001, S 4540 – 104 – 883, GrESt-Kartei Bremen § 4 GrEStG K. 7).

Die Steuerbefreiung des § 11 Abs. 2 DBGrG gilt nach § 11 Abs. 3 DBGrG für Gesellschaften, die im Wege der Ausgliederung nach § 2 Abs. 1 DBGrG errichtet werden, entsprechend. Nach der letztgenannten Vorschrift sind aus der Deutschen Bahn AG frühestens in drei Jahren, spätestens in fünf Jahren nach ihrer Eintragung in das Handelsregister die gem. § 25 DBGrG gebildeten Bereiche Personennahverkehr, Personenfernverkehr, Güterverkehr und Fahrwege auf neu gegründete Aktiengesellschaften auszugliedern.

Nach § 26 Abs. 1 i. V. m. Abs. 7 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen (Art. 1 ENeuOG) ist die Übertragung von bahnnotwendigen Grundstücken von der Deutschen Bahn AG auf Aufgabenträger des öffentlichen Nahverkehrs (Gebietskörperschaften) von der Steuer ausgenommen. Entsprechendes gilt für die etwaige Rückübertragung von Liegenschaften auf die Deutsche Bahn AG gem. § 26 Abs. 6 des vorbezeichneten Gesetzes.[2]

Rechtsvorgänge aus Anlass der rechtlichen Verselbstständigung der bisher rechtlich unselbstständigen Sozialeinrichtungen sind nach § 15 Abs. 5 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen (Art. 1 ENeuOG) steuerfrei.[3]

Durch Art. 1 Nr. 8a des am 30.4.2005 in Kraft getretenen Dritten Gesetzes zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften v. 27.4.2005 (BGBl I 2005, 1138) wurde in das – als Art. 5 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes verkündete – Allgemeine Eisenbahngesetz (AEG) v. 27.12.1993 (BGBl I 1993, 2378, 2396; BGBl I 1994, 2439), zuletzt geändert durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes v. 19.5.2009 (BGBl I 2009, 1100), eine Grunderwerbsteuerbefreiung (§ 9 b AEG) eingefügt, nach der Rechtsvorgänge im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes, die sich aus der Durchführung der §§ 8 bis 9a AEG ergeben, von der Grunderwerbsteuer ausgenommen sind. Mit dieser Regelung soll eine grunderwerbsteuerfreie Ausgliederung der Bereiche "Eisenbahnverkehrsunternehmen" und "Betreiber der Schienenwege" von Eisenbahnen auf eine oder mehrere gesonderte Gesellschaften ermöglicht werden (vgl. hierzu auch FinMin Baden-Württemberg v. 23.3.2006, 3 – S 4506/31, DB 2006, 698).

Das in Art. 1 des von der Bundesregierung vorgelegten Entwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung der Regulierung im Eisenbahnbereich v. 21.9.2012 (BR-Drs. 559/12) enthaltene Eisenbahnregulierungsgesetz sieht keine neuen Ausnahmen von der Grunderwerbsteuer vor. In § 9 c – neu – AEG (Art. 2 des Gesetzentwurfs) wird geregelt, dass die Entflechtungsvorschriften nach den §§ 8 bis 9a AEG der Überwachung durch die Bundesnetzagentur unterstellt werden. Die im § 9 b AEG geregelten steuerlichen Vorschriften bleiben hiervon unberührt. Das Bundeskabinett hat den vorgelegten Entwurf am 19.9.2012 beschlossen. Der Bundesrat hat in seiner 903. Sitzung am 23.11.2012 einen Beschluss zur Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf gefasst – vgl. BR-Drs. 559/12 (Beschluss).

[1] 1 § 11 Steuerliche Vorschriften

(1) Die steuerrechtliche Eröffnungsbilanz entspricht der geprüften handelsrechtlichen Eröffnungsbilanz (§ 242 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft; die folgenden Besonderheiten sind zu beachten. § 5 Abs. 2, 3, 4 und 5 und § 6 a des Einkommensteuergesetzes sind anzuwenden. Rückstellungen nach § 249 Abs. 1 S. 3 und Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs dürfen nicht gebildet werden. § 9 Abs. 2 S. 3 und Abs. 3 des D-Markbilanzgesetzes ist nicht anzuwenden. Die Berichtigung von Ansätzen nach § 10 Abs. 4 S. 2 führt zu einer Berichtigung der steuerlichen Eröffnungsbilanz und etwaiger Folgebilanzen. Sind bereits Steuerbescheide erlassen worden, so sind sie zu ändern, soweit die Berichtigung von Bilanz- oder Wertansätzen zu einem geänderten Gewinn oder Verlust führt oder si...

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