1 Amtliche Begründung (Auszug) vom 19.3.1981 – BT-Drs. 9/251

 

Rz. 1

Die Vorschrift bestimmt, welches Finanzamt für die Besteuerung zuständig ist und in welchen Fällen die Besteuerungsgrundlagen durch dafür geeignete Finanzämter gesondert festzustellen sind.

2 Örtliche Zuständigkeit, gesonderte Feststellung

 

Rz. 2

Die umfangreiche Regelung des § 17 GrEStG über die örtliche Zuständigkeit und die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen ist im Lichte des Art. 106 Abs. 2 Nr. 4 GG zu sehen, wonach das Aufkommen an der Grunderwerbsteuer den Ländern zusteht. Dies bedingt die Notwendigkeit der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für den Fall, dass sich Erwerbsvorgänge auf Grundstücke beziehen, die in verschiedenen Bundesländern belegen sind.

Dies gilt jetzt umso mehr, da sich das Grunderwerbsteueraufkommen seit 2006 verdoppelt hat.

 

Rz. 3

Das in den Ländern anfallende Aufkommen an Grunderwerbsteuer fließt in der Regel auf der Grundlage entsprechender landesgesetzlicher Bestimmungen ganz oder teilweise den Landkreisen, Stadtkreisen, kreisfreien Städten, Gemeinden oder Gemeindeverbänden zu (vgl. Art. 106 Abs. 7 S. 2 GG). So hatte z. B. das Land Hessen mit Grunderwerbsteuerzuweisungsgesetz v. 25.3.1997 (GVBl I 1997, 50) den Landkreisen und kreisfreien Städten ein Drittel des Aufkommens aus grunderwerbsteuerpflichtigen Rechtsvorgängen, die mit 3,5 % besteuert werden, und vier Siebtel des Aufkommens aus grunderwerbsteuerpflichtigen Rechtsvorgängen, die mit 2 % besteuert werden, zugewiesen. Ähnliche Regelungen gab und gibt es auch in den anderen Bundesländern. In Baden-Württemberg erhalten die Stadt- und Landkreise derzeit (2007) 55,5 % des Aufkommens der Grunderwerbsteuer (vgl. § 11 Abs. 2 des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich – FAG –).

 

Rz. 4

§ 17 Abs. 1 S. 1 GrEStG geht von dem Belegenheitsgrundsatz aus, wonach sich die örtliche Zuständigkeit für die Besteuerung grundsätzlich danach richtet, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt. Liegt das Grundstück in den Bezirken von Finanzämtern verschiedener Länder (§ 17 Abs. 1 S. 2 GrEStG), so ist jedes dieser Finanzämter für die Besteuerung des Erwerbs insoweit zuständig, als der Grundstücksteil in seinem Bezirk liegt. In diesem Fall (§ 17 Abs. 2 1. Alt. GrEStG) oder in den in § 17 Abs. 2 2. Alt. GrEStG genannten Fällen, in denen von dem Rechtsvorgang mehrere Grundstücke in den Bezirken verschiedener Finanzämter betroffen sind, ist eine gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen durch dasjenige Finanzamt geboten, in dessen Bezirk der wertvollste Grundstücksteil bzw. der wertvollste Bestand an Grundstücksteilen liegt (§ 17 Abs. 2 2. Halbs. GrEStG).

Eine entsprechende örtliche Zuständigkeit ergibt sich auch in Fällen der Anwachsung, der Einbringung von Grundbesitz gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten und bei Liquidationen (vgl. Nr. 5 Abs. 1 der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Durchführung der gesonderten Feststellung nach § 17 GrEStG v. 18.7.2007, BStBl I 2007, 549).

Zu den Besteuerungsgrundlagen i. S. d. § 17 Abs. 2 GrEStG gehört die Steuerpflicht dem Grunde nach, der Steuerschuldner sowie die Aufteilung der Bemessungsgrundlage (vgl. hierzu Viskorf in Boruttau, GrEStG, 17. Aufl. 2011, § 17 Rz. 66).

Bei mehreren betroffenen Grundstücken ist hinsichtlich der in § 17 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 GrEStG genannten besonderen Sachverhaltskonstellationen für die Frage, ob überhaupt Grunderwerbsteuer entstanden ist, das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk das durch den konkreten Rechtsvorgang betroffene wertvollste Grundstück liegt. Die Vorschrift regelt damit insoweit nicht nur die von Abs. 1 der Vorschrift abweichende örtliche Zuständigkeit, sondern auch die sachliche Zuständigkeit in Bezug auf die Besteuerungsgrundlagen in den genannten Fällen; § 125 Abs. 3 Nr. 1 AO greift insoweit nicht. Die Anwendung der Vorschrift des § 17 Abs. 2 GrEStG ist zwingend und steht nicht zur Disposition der Finanzverwaltung (vgl. FG Köln v. 25.6.2014, 5 K 1872/13, EFG 2014, 1608). Die Finanzverwaltung erwägt im Hinblick auf FG Köln v. 25.6.2014, a. a. O., eine entsprechende Überarbeitung der gleich lautenden Ländererlasse v. 18.7.2007, BStBl I 2007, 549.

 

Rz. 5

Zur Beantwortung der Frage, wo der wertvollste Grundstücksteil oder das wertvollste Grundstück oder der wertvollste Bestand an Grundstücksteilen oder Grundstücken liegt, ist in aller Regel auf die Verkehrswerte des betreffenden Grundbesitzes zurückzugreifen. Sind diese Werte nicht bekannt oder nur schwer bzw. mit großem Aufwand zu ermitteln, kann aus Vereinfachungsgründen auch auf vorhandene Grundbesitzwerte oder die Einheitswerte zurückgegriffen werden. Voraussetzung dafür ist jedoch die Vergleichbarkeit der entsprechenden Werte (vgl. Nr. 3 der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Durchführung der gesonderten Feststellung nach § 17 GrEStG v. 18.7.2007, BStBl I 2007, 549).

Die Aufteilung einer Gesamtgegenleistung im Rahmen einer gesonderten Feststellung hat grundsätzlich nach den gemeinen Werten oder den Teilwerten zu erfolgen. Aus Vereinfachungsgründen kann bei nur s...

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