Tanken vor oder bei Antritt des Wegs zur Arbeitsstelle ist grundsätzlich eigenwirtschaftlich und vom Unfallversicherungsschutz ausgeschlossen. Eine andere rechtliche Beurteilung ist allerdings dann gerechtfertigt, wenn das Nachtanken während der Fahrt unvorhergesehen notwendig wird, damit die restliche Wegstrecke zurückgelegt werden kann.[1]

Unfälle auf dem Weg zur und von der Agentur für Arbeit in Erfüllung der Meldepflicht sowie zu und von einer anderen Stelle (Vorstellung bei einem Arbeitgeber, Untersuchung) auf Veranlassung der Arbeitsagentur sind keine Wegeunfälle, sondern Unfälle bei einer versicherten Tätigkeit (Arbeitsunfall).

Versicherungsschutz besteht auch für Unfälle, die beim Umgang mit Arbeitsgeräten (z. B. beim Verwahren, Instandhalten, Erneuern) oder bei der Erstbeschaffung solcher "Geräte" (z. B. Maschinen, Werkzeuge, auch Schulbücher für neue Unterrichtsfächer) geschehen.

Will eine Versicherte auf dem Weg von ihrer Arbeitsstelle nach Hause einen Brief einwerfen, handelt es sich um eine private Verrichtung und keinen Wegeunfall. Der Unfall ereignete sich, als die Frau beim Aussteigen aus ihrem Kraftfahrzeug, um den Brief einzuwerfen, stürzte, während sie sich mit der rechten Hand noch am Lenkrad festhielt. Das Fahrzeug rollte dabei über ihren linken Fuß.[2]

Eine Arbeitnehmerin, die auf dem Weg zu ihrem "Homeoffice" auf einer Stufe stürzt und sich dabei verletzt, hat einen Arbeitsunfall erlitten.[3]

Eine Hauswirtschafterin, die nach dem Urlaub zuerst den bei ihren Eltern deponierten Schlüssel für ihre Arbeitsstätte holt und sich dabei verletzt (Sturz auf einer Treppenstufe) hat einen Arbeitsunfall erlitten. Da die Arbeitnehmerin direkt nach Abholen des Schlüssels für ihren Arbeitnehmer zum Einkaufen fahren wollte, hat sie allerdings keinen Wegeunfall, sondern einen Unfall auf einem Betriebsweg, also einen Betriebsunfall (Arbeitsunfall) erlitten.[4]

Übernachtet ein Arbeitnehmer in der Wohnung seiner Freundin und tritt von dort aus den Weg zu seiner Arbeitsstelle an und verunglückt bei dieser Fahrt, liegt ein versicherter Wegeunfall vor.[5] Tritt ein Arbeitnehmer die Fahrt zur Arbeitsstätte von der Wohnung eines Freundes aus an und erleidet dabei einen Verkehrsunfall, so liegt ein versicherter Wegeunfall vor.[6]

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