Leitsatz

Bei der Realteilung einer Personengesellschaft ist grundsätzlich kein Übergang von der EÜR zum Bestandsvergleich notwendig, wenn die Wirtschaftsgüter unter Buchwertfortführung übernommen werden und die EÜR beibehalten wird.

 

Sachverhalt

Ein Gesellschafter einer Freiberufler-GbR kündigte den Gesellschaftsvertrag. Beide Gesellschafter betrieben ihre Tätigkeit nach der Realteilung in Einzelpraxen unter Fortführung der Buchwerte der jeweils übernommenen Wirtschaftsgüter und Aufrechterhaltung der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG weiter. Nach einer BP vertrat das FA die Auffassung, die Realteilung stelle eine Form der Betriebsaufgabe dar, bei der von der EÜR zur Bilanzierung gewechselt werden müsse. Der Übergangsgewinn sei laufender Gewinn. Im Einspruchsverfahren machten die Kläger geltend, dass bei der Realteilung im Gegensatz zur Betriebsaufgabe durch die Fortsetzung der Tätigkeit eine Besteuerung noch nicht vereinnahmter Honorare sichergestellt sei.

 

Entscheidung

Bei der Betriebsveräußerung oder -aufgabe ist grundsätzlich von der EÜR zur Bilanzierung zu wechseln und ein Übergangsgewinn zu ermitteln. Bei der Realteilung einer Mitunternehmerschaft gelten jedoch Besonderheiten. Unter der Realteilung sei ertragsteuerlich die Aufgabe einer Mitunternehmerschaft durch Aufteilung des Gesellschaftsvermögens unter den Mitunternehmern zu verstehen, bei der zumindest einer die ihm zugewiesenen Wirtschaftsgüter in ein anderes Betriebsvermögen überführt. Werden nach der Realteilung einer Mitunternehmerschaft, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, die Wirtschaftsgüter der GbR ohne Spitzenausgleich auf die Gesellschafter übertragen, die Buchwerte und die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG fortgeführt, sei ein Übergang von der Einnahmen-Überschussrechnung zum Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG nicht erforderlich. Es sei gewährleistet, dass stille Reserven der übernommenen Wirtschaftsgüter ebenso steuerlich verhaftet bleiben, wie auch die Erfassung der Einnahmen aus Forderungen gesichert ist.

 

Hinweis

Anders ist der Fall zu beurteilen, wenn einer der Gesellschafter einen Spitzenausgleich in Geld erbringt. Beim ausgleichsberechtigten Realteiler führt der Spitzenausgleich bei Buchwertfortführung zur Realisierung eines Veräußerungsgewinns im Rahmen der Betriebsaufgabe der Gesellschaft; beim Ausgleichsverpflichteten entstehen in dieser Höhe Anschaffungskosten (BFH, Urteil v. 1.12.1992, VIII R 57/90, BStBl 1994 II S. 607).

Hier kann auf den Übergang zur Bilanzierung nicht verzichtet werden.

 

Link zur Entscheidung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.05.2012, 1 K 1146/10

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