Leitsatz

Zuschüsse des Arbeitgebers im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung können nach einem neuen Urteil des Finanzgerichts Bremen auch dann nach § 3 Nr. 34 EStG lohnsteuerbefreit sein, wenn der Leistungsanbieter nicht besonders zertifiziert ist. Der Entscheidungsfall betraf allerdings die alte Rechtslage vor dem Präventionsgesetz 2015.

 

Sachverhalt

Eine Versicherungsgesellschaft zahlte ihren Arbeitnehmern in den Jahren 2011 bis 2013 Zuschüsse zu Gymnastik-Kursen, strukturellen Körpertherapien, physiotherapeutischen Leistungen, Personal Training, sowie Massagen und ging von einer Lohnsteuerfreiheit dieser Leistungen nach § 3 Nr. 34 EStG aus. Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung versagte das Finanzamt schließlich die Steuerbefreiung und erklärte: § 3 Nr. 34 EStG verweist auf § 20 SGB V, dessen Ausführungsbestimmungen sich wiederum im "Leitfaden Prävention" des GKV-Spitzenverbands wiederfinden. Nach dem Leitfaden müssten die Anbieter von begünstigten Gesundheitsleistungen jedoch entsprechend zertifiziert sein, was der Arbeitgeber für die streitgegenständlichen Leistungen nicht nachweisen konnte.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht urteilte, dass die Zuschüsse des Arbeitgebers (größtenteils) lohnsteuerbefreit waren und das Finanzamt allzu strenge Maßstäbe an die Befreiungsvoraussetzungen angelegt hat. Nach Gerichtsmeinung kann für die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 34 EStG nicht vorausgesetzt werden, dass die im "Leitfaden Prävention" formulierten Anforderungen erfüllt sind - insbesondere, dass der Anbieter der Gesundheitsleistungen besonders zertifiziert ist. Vielmehr reicht es aus, wenn die bezuschussten Maßnahmen die Mindestanforderungen an Qualität und Zielgerichtetheit erfüllen. Diese Anforderungen sind jedenfalls dann erfüllt, wenn die Maßnahmen durch Physiotherapeuten, Heilpraktiker oder qualifizierte Fitnesstrainer erbracht werden, da diese Fachkräfte eine Qualifikation im Bereich Gesundheit und Prävention haben.

 

Hinweis

Der Gesetzgeber hat mit dem Präventionsgesetz aus 2015 mittlerweile eine umfassende Änderung der gesetzlichen Regelungen zu Präventionsleistungen vorgenommen, die sich auch auf § 3 Nr. 34 EStG auswirkt. Im Gegensatz zur bisherigen (streitgegenständlichen) Regelung, sind in § 20 SGB V n. F. nun detaillierte Anforderungen an Präventionsangebote und ein Zertifizierungsverfahren installiert worden. Nach der Gesetzesbegründung soll die neue Zertifizierung von Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung die Anwendung des § 3 Nr. 34 EStG erleichtern, da zertifizierte Präventionsangebote die qualitativen Anforderungen der Befreiungsvorschrift erfüllen, sodass die Finanzämter fortan keine Einzelfallprüfung mehr vornehmen müssen.

 

Link zur Entscheidung

FG Bremen, Urteil vom 11.02.2016, 1 K 80/15 (5)

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