Währungsverluste bewirken zwar eine Minderung des Vermögens des inl. Stpfl., dies führt jedoch nicht dazu, dass es sich um inl. Verluste handelt, die vollumfänglich mit positiven inl. Einkünften verrechnet werden können. Auch laut BFH[1] stehen aus der Umrechnung auf der Ebene des Gesellschafters resultierende Währungsgewinne oder -verluste ausschließlich im wirtschaftlichen Zusammenhang mit den ausl. Einkünften. Ohne die Existenz und Tätigkeit der ausl. Besteuerungsquelle wäre es nicht zu Währungsgewinnen oder -verlusten gekommen. Der EuGH[2] hat entschieden, dass ausl. Betriebsstättenverluste bei Aufgabe der Betriebsstätte im Inland zu berücksichtigen sind.

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