Das Problem der Währungsumrechnung entsteht dadurch, dass ausl. Betriebsstätten und Tochtergesellschaften nach dem jeweiligen Recht ihres Tätigkeitsstaats dazu verpflichtet sind, ihre Einkünfte in nationaler Währung und nach Maßgabe nationaler Vorschriften zu ermitteln. Hingegen ergibt sich aus den Vorschriften für das Stammhaus regelmäßig, dass der Gewinn des Gesamtunternehmens zu bestimmen ist. Dies hat in der in dem Staat geltenden Währung zu geschehen.

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