Nun kommen wir zu einem Thema bzw. zu einer Begrifflichkeit, die in 2015 wohl sehr hohe Chancen auf den Titel des (steuerlichen) Unworts des Jahres hätte. Es handelt sich um ein sehr aktuelles praxisrelevantes Thema, das erhebliche Auswirkungen auf Unternehmen haben könnte: Es geht um die Ausgestaltung der relativ harmlos anmutenden Maßnahme Nr. 13 „Überprüfung der Verrechnungspreisdokumentation”. Denn dahinter verbirgt sich u. a. der Vorschlag, dass Unternehmen zukünftig verschiedene interne Finanz-Informationen im Rahmen eines sogenannten „Country-by-Country-Reporting” („CbCR”) als dritte Säule der Verrechnungspreisdokumentation erstellen und zur Verfügung stellen sollen. Wozu? Die OECD möchte dadurch zum einen eine Transparenz erreichen, die die Finanzverwaltungen bisher nicht hatten und sie möchte das CbCR als „high-level transfer pricing risk assessment” Werkzeug nutzen. Bevor die Mitgliedstaaten nun mit übergroßem Eifer versuchen, mit diesen Daten Konzerne anzugreifen, ergänzt die OECD sicherheitshalber, dass die CbCR Daten keinen Nachweis für unangemessene VP darstellen. Außerdem sollen die Finanzverwaltungen diese CbCR Daten nicht für „global formulary apportionment” (d. h. weltweite Aufteilung des Konzernergebnisses nach z. B. Umsätzen, Mitarbeitern, Anlagevermögen) nutzen. Dieses Reporting wird seit Monaten auf verschiedenen Veranstaltungen und in Artikeln intensiv und sehr kontrovers diskutiert. Der Grund: Unternehmen sollen u. a. die in der folgenden Liste formulierten Finanzdaten weltweit sammeln, dokumentieren und den Behörden zur Verfügung stellen. Diese Informationen können teilweise nicht oder nicht mit zumutbarem Aufwand ermittelt werden. Zudem dürften diese Daten, so sie denn an andere Finanzverwaltungen übergeben werden sollen, starke Begehrlichkeiten insbesondere der nicht-deutschen Finanzverwaltungen wecken, deren Steuerbemessungsgrundlagen zu erhöhen.

Mit finalem Bericht zum Aktionspunkt 13 vom 5.10.2015 geht die OECD nun wie folgt auf die Fragen ein:

Muss jeder Konzern das CbCR erstellen?

Nein. Die OECD fordert das CbCR für Konzerne mit einem Konzernumsatz von mehr als 750 Mio EUR. Deutschland wird diese Betragsgrenze wohl in § 90 AO übernehmen. Andere Länder haben bereits abweichende Grenzen gesetzlich umgesetzt. Für in Deutschland belegene Konzernobergesellschaften gelten nichts desto trotz die 750 Mio EUR-Grenze.

Ab welchem Wirtschaftsjahr muss das CbCR erstellt werden?

Für Wirtschaftsjahre, die am oder ab dem 1.1.2016 beginnen.

Bis wann muss das CbCR fertiggestellt sein?

Das CbCR ist innerhalb von 12 Monaten nach Wirtschaftsjahresende der Konzernobergesellschaft zu erstellen. Beispiel: Wirtschaftsjahr startet am 1.1.2016. CbCR – Frist = 31.12.2017.

Welche Inhalte sind im CbCR zu erfassen?

Das CbCR setzt sich aus folgenden drei Tabellen zusammen:

Abb. 81: Das CbCR setzt sich aus diesen drei Tabellen zusammen

Bevor auf die Definition der Datenfelder der drei Tabellen eingegangen wird, sind folgende übergeordnete Hinweise bei der Erstellung des CbCR durch Unternehmen wichtig:

  • „Fiscal Year”: Es gilt das Wirtschaftsjahr der Konzernobergesellschaft

Um CbCR im Konzern umzusetzen, sind einige praxisrelevante Detailfragen zu klären. Je Tabelle werden nachfolgend die wichtigsten Punkte erläutert und mit Empfehlungen versehen[1]:

Zu Tabelle 1:

  • „GAAP”: Die OECD räumt Wahlrechte bzgl. der Quelle der Finanzdaten ein: Konzernabschluss, lokales GAAP, regulatorische Abschlüsse, internes Management Reporting. Allerdings kann der Konzern nicht Jahr für Jahr zwischen den Datenquellen wechseln, sondern er muss sich für eine Quelle entscheiden und diese konsistent fortsetzen. Es ist nicht notwendig, die CbCR Daten zu den Konzernabschlussdaten überzuleiten. Der Konzern hat in Tabelle 3 Erläuterungen bzgl. der Wahl der Datenquelle aufzunehmen.
  • „Währung”: Alle Zahlen sind in der funktionalen Währung der Konzernobergesellschaft mit dem durchschnittlichen Jahres-Wechselkurs abzubilden.
  • „Tax Jurisdiction”: Grundsätzlich sind alle Daten je Land darzustellen. Da üblicherweise die Daten je Gesellschaft/ Betriebsstätte ermittelt werden, sind diese im Falle von mehreren Gesellschaften/ Betriebsstätten je Land zu addieren (nicht konsolidieren!). Wenn eine Gesellschaft in keinem Land steuerlich ansässig ist, ist sie in einer separaten Zeile darzustellen. Bereits diese Additionstechnik schwächt die Aussagekraft des CbCR erheblich, wenn mehrere Gesellschaften je Land, wenn möglich noch aus völlig unterschiedlichen Teilkonzernen, existieren.
  • „Betriebsstätte”: Daten der Betriebsstätte sind überwiegend im Belegenheitsland darzustellen (und somit im Stammhaus zu eliminieren).
  • „Constituent Entity”: Dies soll der Sammelbegriff für Gesellschaften und Betriebsstätten sein. Grundsätzlich sind nicht nur voll-konsolidierte Gesellschaften aufzunehmen, sondern auch Gesellschaften, die mangels Wesentlichkeit nicht konsolidiert worden sind. Es ist erstaunlich, dass die OECD nicht geklärt hat, in welcher Höhe die CbCR-Daten darzustellen sind, wenn ...

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