Leitsatz

1. Wird ein von einer GmbH bebautes Grundstück teilweise dem Geschäftsführer zu Wohnzwecken überlassen, so scheidet ein Vorsteuerabzug für den Wohnteil gemäß § 15 Abs. 2 UStG aus, wenn dieser steuerfrei vermietet wurde.

2. Das Recht zur Nutzung zu Wohnzwecken aufgrund des Arbeitsvertrags des Geschäftsführers kann Teilentgelt für seine Arbeitsleistung darstellen.

 

Normenkette

§§ 15 Abs. 2, 4 Nr. 12 UStG

 

Sachverhalt

Die Klägerin, eine GmbH, erbrachte im Streitjahr 2003 steuerpflichtige EDV-Dienstleistungen. Sie errichtete ein Einfamilienhaus, das ab dem 1.5.2004 vom Gesellschafter-Geschäftsführer G und dessen Familie teilweise zu Wohnzwecken und ab Juni 2004 auch für die unternehmerische Tätigkeit der Klägerin genutzt wurde. Zur privaten Nutzung war der Geschäftsführer aufgrund einer Ergänzung seines Anstellungsvertrags berechtigt. In ihrer Umsatzsteuerjahreserklärung sowie in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen zog die Klägerin die auf die Herstellung des Gebäudes entfallenden Vorsteuerbeträge insgesamt ab. Nachdem das Finanzamt der Jahreserklärung zunächst zugestimmt hatte, versagte es im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung den von der Klägerin für die private Gebäudenutzung (55,1 %) geltend gemachten Vorsteuerabzug i.H.v. 23.939,82 EUR und erließ einen entsprechend geänderten Umsatzsteuerbescheid. Einspruch und Klage zum Finanzgericht (FG München, Urteil vom 17.9.2014, 3 K 1122/14, Haufe-Index 7403281, EFG 2014, 2183) hatten keinen Erfolg.

 

Entscheidung

Der BFH bestätigte das Urteil der Vorinstanz. Das FG habe zu Recht entschieden, dass die Klägerin die auf die Herstellungskosten des privat genutzten Wohnteils entfallende Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen konnte. Die Einordnung der Überlassung des Wohnteils an den Geschäftsführer als steuerfreie Vermietung sei nicht zu beanstanden.

 

Hinweis

1. Der Unternehmer ist nach § 15 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit er Leistungen für sein Unternehmen verwendet. Die Steuerfreiheit der vom Unternehmer erbrachten Leistungen schließt den Vorsteuerabzug aber nach § 15 Abs. 2 UStG im Regelfall aus.

2. Zu einem Vorsteuerabzug kann es bei unternehmerisch verwendeten Gegenständen auch im Zusammenhang mit einer Entnahmebesteuerung kommen. Nutzt der Einzelunternehmer ein von ihm errichtetes Gebäude für seine steuerpflichtigen entgeltlichen Leistungen und für seine private Wohnzwecke, ist er aufgrund der sog. Seeling-Rechtsprechung in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug berechtigt. Der Vorsteuerabzug für die privat genutzte Wohnfläche erklärt sich dabei daraus, dass es sich um einen Gegenstand handelt, für den der Unternehmer im Hinblick die Verwendung für seine steuerpflichtige Unternehmenstätigkeit den Vorsteuerabzug dem Grunde nach in Anspruch nehmen kann. Die private Wohnnutzung führt dann bei einer vollen Unternehmenszuordnung des Gebäudes zur Besteuerung einer Verwendungsentnahme gemäß § 3 Abs. 9a UStG. Diese ist nicht als Grundstücksvermietung nach § 4 Nr. 12 UStGsteuerfrei, da die Eigennutzung schon mangels Entgelts nicht einer Vermietung gleichzustellen ist (vgl. allgemein und auch zur Frage der rechtzeitigen Dokumentation der Zuordnungsentscheidung BFH, Urteil vom 7.7.2011, V R 41/09, BFH/NV 2011, 1978, BFH/PR 2011, 461, BStBl II 2014, 73).

3. Der BFH hatte bereits entschieden, dass diese Vorteile als GmbH-Seelingnicht auch von einer GmbH in Anspruch genommen werden können, die ein Gebäude errichtet, es teilweise für die eigene steuerpflichtige Umsatztätigkeit gegen Entgelt verwendet und es im Übrigen dem Gesellschafter-Geschäftsführer für dessen private Wohnzwecke überlässt (BFH, Urteil vom 12.1.2011, XI R 9/08, BFH/NV 2011, 941, BFH/PR 2011, 192, BStBl II 2012, 58). Der BFH hält hieran weiter fest, sodass kein Recht auf Vorsteuerabzug für den privat verwendeten Wohnanteil besteht. Dies beruht darauf, dass der BFH in der Überlassung an den Gesellschafter-Geschäftsführer eine steuerfreie Vermietung sieht.

a) Die steuerfreie Grundstücksvermietung setzt voraus, dass der Vermieter dem Mieter gegen Vergütung das Recht einräumt, das Grundstück auf bestimmte Zeit in Besitz zu nehmen und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen (BFH, Urteil vom 7.7.2011, V R 41/09, BFH/NV 2011, 1978, BStBl II 2014, 73, Rz. 19 ff. und EuGH, Urteil vom 18.7.2013, C–210/11 und C–211/11, EU:C:2013:479, Rz. 26 Medicom und MPA). Maßgebend ist der objektive Inhalt unabhängig von der Parteibezeichnung (EuGH, Urteil vom 16.12.2010, C–270/09, EU:C:2010:780, Rz. 46, MacDonald Resorts).

b) Nach der EuGH-Rechtsprechung ist die private Nutzung eines Gebäudes durch den Einzelunternehmer keine steuerfreie Grundstücksvermietung, da es an einer Mietzahlung fehlt (EuGH, Urteil vom 8.5.2003, C–269/00, EU:C:2003:254; Seeling s. auch oben 2.).

Demgegenüber kann eine juristische Person – anders als eine natürliche Person, die keine Verträge mit sich schließen kann – einen ihr gehörenden Gegenstand wie ein Gebäudeteil einem ihrer Gesellschafter oder einem Vertretungsorgan auf vertraglicher Gr...

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