Leitsatz

1. Der für den Vorsteuerabzug erforderliche direkte und unmittelbare Zusammenhang zwischen der Eingangsleistung und der Tätigkeit des Steuerpflichtigen bestimmt sich nach dem objektiven Inhalt der von ihm bezogenen Leistung.

2. Anwaltsdienstleistungen, deren Zweck darin besteht, strafrechtliche Sanktionen gegen natürliche Personen zu vermeiden, die Geschäftsführer eines steuerpflichtigen Unternehmens sind, eröffnen keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug.

 

Normenkette

§ 15 UStG 1999/2005, Art. 17 Abs. 2 6. EG-RL

 

Sachverhalt

Ein Bauunternehmer musste sich gegen den gegen ihn und einen Angestellten erhobenen Vorwurf verteidigen, Entscheidungsträger eines potenziellen Auftraggebers bestochen zu haben, um einen Bauauftrag zu erlangen. Das Bauunternehmen, die GmbH, machte erfolglos den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen beider Strafverteidiger geltend. Das FG gab der Klage statt (FG Köln, Urteil vom 30.6.2009, 8 K 1265/07, Haufe-Index 2388836, EFG 2011, 192).

 

Entscheidung

Der BFH musste sich der Entscheidung des EuGH anschließen. Die Entscheidung hat jedoch nur für die Umsatzsteuer Bedeutung. Die ertragsteuerrechtliche Frage, ob Aufwendungen für eine Strafverteidigung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sein können, wird davon nicht berührt

 

Hinweis

Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist ein Leistungsbezug "für das Unternehmen". Es muss ein unmittelbarer und direkter Zusammenhang entweder zu einem einzelnen steuerpflichtigen Umsatz oder zur steuerpflichtigen Gesamttätigkeit bestehen. Ob das bei Strafverteidigungskosten der Fall ist, wenn die mutmaßliche Straftat einen engen Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Tätigkeit aufweist, war zweifelhaft. Der EuGH hatte dies auf eine Vorlage des BFH verneint. Leistungen, deren Zweck darin besteht, strafrechtliche Sanktionen gegen natürliche Personen zu verhindern, die Geschäftsführer eines steuerpflichtigen Unternehmens sind, eröffnen danach kein Recht auf Vorsteuerabzug.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 11.4.2013 – V R 29/10

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