Die seit 2009 geltende Gesetzeslage zum Rechtsinstitut der Patientenverfügung hat die Bedeutung einer bevollmächtigten Person immens verstärkt. Gerade in Anbetracht der Schwierigkeiten bei der Auslegung einer Patientenverfügung und der Tatsache, dass bei der Festlegung der Inhalte Situationen vom Errichtenden bedacht werden müssen, die in aller Regel wenig vorhersehbar sind, weil sie oftmals erst Jahre später relevant werden, ist es wichtig, frühzeitig Vertrauenspersonen zu benennen, die im Ernstfall im Sinne des Betroffenen handeln. Nicht nur die Schwächen des Gesetzes, sondern auch die konkrete Umsetzung in der Praxis stärken die Rolle und Bedeutung eines Bevollmächtigten: In zweifelhaften Fällen ist er es, der dem Willen des einwilligungsunfähigen Patienten Ausdruck verleihen kann. Geht der spätere Patient bei der Auswahl der eingesetzten Vertrauensperson sorgfältig genug vor, besteht für ihn eine gute Chance darauf, dass der Bevollmächtigte den aktuellen Patientenwillen im Sinne des Betroffenen formuliert – möglicherweise sogar besser, als es eine veraltete Patientenverfügung mit einer nur oberflächlichen Anwendungsbeschreibung vermag.

Sollte die Errichtung einer Vorsorgevollmacht nicht gewünscht sein, so empfiehlt sich zumindest die Errichtung einer Betreuungsverfügung, in deren Rahmen der Betroffene festlegen kann, wer im Zweifelsfall bei Fragen der Vornahme oder Nichtvornahme medizinischer Maßnahmen Entscheidungsträger sein soll.

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