Kommentar

1. Die gewerbliche Tätigkeit von Personenhandelsgesellschaften und anderen Gesellschaften, deren Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, gilt stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb ( § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG i. V. m. § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG ; Mitunternehmerschaft ).

2. Zu den anderen Gesellschaften , deren Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, gehören auch die atypisch stillen Gesellschaften. Sachlich gewerbesteuerpflichtig sind die Gesellschafter als Mitunternehmer, auch wenn sie als atypisch stille Gesellschafter nur schuldrechtlich am Gesellschaftsvermögen beteiligt sind ( Stille Gesellschaft ) .

3. Da subjektiv gewerbesteuerpflichtig , also Schuldner der Gewerbesteuer i. S. von § 5 Abs. 1 GewStG bei einer atypisch stillen Gesellschaft der nach außen auftretende Inhaber des Handelsgewerbes (im Streitfall die GmbH) ist, sind die für die atypisch stille Gesellschaft ermittelten Besteuerungsgrundlagen in dem gegen den Inhaber des Handelsgewerbes (hier die GmbH) als Steuerschuldner gerichteten Gewerbesteuermeßbescheid zu erfassen.

4. Sind mehrere Personen oder Personengruppen als atypisch stille Gesellschafter aufgrund mehrerer Gesellschaftsverträge am Handelsgewerbe (hier der GmbH) beteiligt, bestehen zivilrechtlich mehrere atypisch stille Gesellschaften.

5. Die Mehrzahl von atypisch stillen Gesellschaften sind gewerbesteuerrechtlich als ein einheitlicher Gewerbebetrieb zu beurteilen, wenn alle atypisch stillen Gesellschaften dem gemeinsamen Zweck dienen, die gesamte, unter der Firma des Inhabers des Handelsgewerbes (der GmbH) betriebene gewerbliche Tätigkeit gemeinsam auszuüben.

6. Die einzelnen atypisch stillen Gesellschaften bilden hingegen jede für sich einen gesonderten Gewerbebetrieb, wenn die einzelne Gesellschaft nur an bestimmten Geschäften oder an einem bestimmten Geschäftsbereich beteiligt ist.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 06.12.1995, I R 109/94

Anmerkung:

Der BFH hat in dem vorstehenden Urteil in Anlehnung an das Zivilrecht erstmals anerkannt , daß an dem Handelsgewerbe einer GmbH sich auch mehrere atypisch stille Gesellschaften beteiligen können, die bei unterschiedlichem Gesellschaftszweck gewerbesteuerrechtlich jede für sich sachlich einen selbständigen Gewerbebetrieb darstellen. Wie an dem Handelsgewerbe einer GmbH mehrere atypisch stille Gesellschaften praktisch beteiligt sein können, veranschaulicht der dem vorstehenden Urteilsfall zugrunde liegende Sachverhalt: ( Gewerbesteuer ).

Die GmbH erwarb Filmverwertungsrechte und wertete diese aus. Die einzelnen atypisch stillen Gesellschaften waren nicht am gesamten Handelsgewerbe der GmbH beteiligt, sondern nur an der Verwertung einzelner, der jeweiligen atypisch stillen Gesellschaft zugeordneten Filmrechte (Medienfonds).

:Die Aufteilung in mehrere atypisch stille Gesellschaften als gewerbesteuerrechtlich selbständige Betriebe kann gewerbesteuerlich vorteilhaft oder auch nachteilig sein : Vorteilhaft ist es, daß der Gewerbeertrag einer jeden atypisch stillen Gesellschaft um den Freibetrag nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG von 1996: 48.000 DM gekürzt werden kann. Nachteilig ist, daß ein Gewerbeverlust unter den atypisch stillen Gesellschaften mangels Unternehmensidentität nicht ausgeglichen werden kann, da die Besteuerungsmerkmale für jede Gesellschaft selbständig zu ermitteln sind ( Verluste ).

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