Gegen Vollstreckungsmaßnahmen, die deutsche Behörden aufgrund eines Ersuchens eines ausl. Staats vornehmen, kann sich der Stpfl. mit den allgemeinen Rechtsbehelfen wehren. Da Vollstreckungsmaßnahmen grundsätzlich Verwaltungsakte sind, ist der Einspruch gegeben. Vorläufiger Rechtsschutz wird dann durch Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO, § 69 FGO gewährt. Daneben kommen die besonderen vollstreckungsrechtlichen Maßnahmen, nämlich der Vollstreckungsaufschub nach § 258 AO und die Drittwiderspruchsklage nach § 262 AO, in Betracht. Allerdings kann das Gericht des ersuchten Staates nicht über die Rechtmäßigkeit, Wirksamkeit der Zustellung des Steuerbescheids, Bestandskraft, Fälligkeit und Verjährung der Steuerschuld entscheiden. Diese Einwendungen sind bei der ersuchenden Behörde geltend zu machen.[1]

Stellt die deutsche Finanzbehörde ein Vollstreckungsersuchen, kann der Stpfl. eine Leistungsklage nach § 40 Abs. 1 Alt. 3 FGO mit dem Ziel erheben, die Finanzbehörde zur Rücknahme des Ersuchens zu verpflichten.[2] Möglich ist auch eine vorbeugende Unterlassungsklage. In beiden Fällen ist kein Vorverfahren (Einspruch) durchzuführen.

Nähere Bestimmungen, wann die Vollstreckung unbillig ist, enthält das EUBeitrG nicht. "Unbillig" dürfte die Vollstreckung aber sein, wenn gegen den ordre public verstoßen worden ist. Ein solcher Verstoß liegt etwa vor, wenn wesentlich gegen die Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens, etwa gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, verstoßen wurde. Entsprechendes gilt, wenn die Rechtsschutzmöglichkeiten des Stpfl. eingeschränkt wurden, etwa dadurch, dass der Verwaltungsakt bzw. die Zahlungsaufforderung in einer dem Stpfl. fremden Sprache verfasst wurde und die Anfechtungsfrist für eine Übersetzung zu kurz war, wenn eine angemessene Rechtsbehelfsbelehrung fehlte und keine Möglichkeit bestand, die Folgen der Fristversäumung durch Widereinsetzung in den vorigen Stand zu beseitigen. Andererseits ist die Vollstreckung nicht unbillig, wenn sich der Stpfl. nicht angemessen bemüht hat, den Verwaltungsakt zu verstehen und Rechtsmittel einzulegen.[3]

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